BGer 9C_815/2014 |
BGer 9C_815/2014 vom 08.12.2014 |
{T 0/2}
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9C_815/2014
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Urteil vom 8. Dezember 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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handelnd durch die Beiständin B.________, und diese vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 24. September 2014.
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In Erwägung, |
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 15. Oktober 2009 und 8. Juni 2010 die Gesuche der 1974 geborenen A.________ um Gewährung einer Umschulung sowie um Zusprechung einer Invalidenrente abgelehnt hatte,
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dass sich A.________ am 19. August 2013 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete, wobei sie auf Aufforderung hin einen Bericht des Chirurgen Dr. med. C.________ vom 17. September 2013 einreichte,
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dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2014 auf das neue Leistungsgesuch nicht eintrat, weil die Versicherte nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert haben,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2014 abwies, soweit es darauf eintrat,
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dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung vom 12. Februar 2014 seien aufzuheben und die Sache sei an das kantonale Gericht oder die Verwaltung zurückzuweisen,
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dass Gegenstand des kantonalen Gerichtsverfahrens einzig die Frage bildete, ob die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2014 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz auf die Anträge betreffend Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 15. Oktober 2009 und 8. Juni 2010 nicht einzutreten hatte (BGE 131 V 164 E. 2.1),
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insoweit, als sie sich gegen das vorinstanzliche Nichteintreten richtet, offensichtlich unbegründet ist, handelte es sich doch bei der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 12. Februar 2014 um eine Nichteintretensverfügung, in der sich die IV-Stelle entgegen den Vorbringen der Versicherten nicht mit den materiellen Gesichtspunkten der Invalidität im Sinne einer Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügungen vom 15. Oktober 2009 und 8. Juni 2010 befasst hat,
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dass das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde unter dem Gesichtswinkel der Neuanmeldung zu Recht abgewiesen hat, sind doch die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV weder in Bezug auf die Invalidenrente noch auf Eingliederungsleistungen, für welche diese Bestimmungen analog gelten (BGE 109 V 119 E. 3a S. 122; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 269/97 vom 24. Februar 1998), erfüllt, wie im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung unter Bezugnahme auf die medizinischen Unterlagen einlässlich dargelegt wird,
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dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht darzutun vermag, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt habe (vgl. Art. 97 lit. a und 105 Abs. 1 und 2 BGG), wenn sie die Glaubhaftmachung einer für den jeweiligen Anspruch erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum seit Erlass der rechtskräftigen Ablehnungsverfügungen vom 15. Oktober 2009 sowie 8. Juni 2010 und der Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2014 in Übereinstimmung mit der IV-Stelle verneint hat,
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dass sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin, soweit sie sich mit der Frage befassen, inwieweit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht sei, im Wesentlichen vielmehr in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen,
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, sodass sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Dezember 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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