BGer 12T_4/2014
 
BGer 12T_4/2014 vom 10.12.2014
{T 0/2}
12T_4/2014
Entscheid vom 10. Dezember 2014
Verwaltungskommission
Besetzung
Bundesrichter Kolly, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Generalsekretär Tschümperlin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation, c/o Dr. Caspar Zellweger,
vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger,
Anzeigerin,
gegen
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Giorgio Bomio,
Roy Garré, Tito Ponti, Emanuel Hochstrasser, Postfach 2720, 6501 Bellinzona,
Angezeigte.
Gegenstand
Aufsichtsanzeige (BGG); Ausstand.
 
Sachverhalt:
A. Am 16. August 2005 bzw. 9. März 2006 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein von der Anzeigerin, die sich damals noch nicht in Liquidation befand, gegen B.________ beantragtes Strafverfahren wegen Betrugs (Art. 148 Abs. 2 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 und 2 StGB). Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO definitiv ein. Dagegen erhob die Anzeigerin am 25. August 2014 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Neben der Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2014 und der Rückweisung der Angelegenheit an die Bundesanwaltschaft beantragte sie den Ausstand der Bundesstrafrichter Tito Ponti, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud wegen fehlender Unabhängigkeit im Verhältnis zu ihr. Mit Informationsschreiben der Beschwerdekammer vom 3. September 2014 wurde der Anzeigerin mitgeteilt, dass Bundesstrafrichter Robert-Nicoud am Entscheid im entsprechenden Beschwerdeverfahren (BB. 2014.118) nicht mitwirken werde. Mit Beschluss vom 22. September 2014 (BB.2014.119) wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 liess die Anzeigerin daraufhin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige gegen die fünf Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Giorgio Bomio, Roy Garré, Tito Ponti und Emanuel Hochstrasser einreichen. Sie beantragt die Einleitung einer Administrativuntersuchung im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 22. September 2014. Andere Begehren werden nicht gestellt. Gleichzeitig mit der Aufsichtsanzeige erhob die Anzeigerin gegen den Beschluss BB.2014.119 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
C. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Die Anzeigerin bemängelt in ihrer Aufsichtsanzeige, dass das Verhalten der fünf Bundesstrafrichter das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz vernichte. Dies zeige sich im Beschluss vom 22. September 2014, den die drei Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Giorgio Bomio und Roy Garré zugunsten der Bundesstrafrichter Tito Ponti und Emanuel Hochstrasser gefällt hätten, indem sie das Ausstandsgesuch abwiesen. Die angezeigten Richter fällten Entscheide, die mit Gesetz und Gerechtigkeit nichts zu tun hätten und damit jegliche Rechtssicherheit aufhöben. Dies sei dramatisch, da eine Vielzahl der Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts keinem Rechtsmittel unterliege. Die Anzeigerin bringt vor, in den beiden Entscheiden BB.2011.45 und BB.2014.199 betreffend das Dossier "X.________" zeige die Mehrheit der Mitglieder der Beschwerdekammer ein Verhalten, als ob sie nicht an das Gesetz gebunden wäre.
2. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 34 Abs. 1 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das Verfahren wird von Amtes wegen behördenintern durchgeführt und begründet keinen Anspruch auf Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer).
Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art; die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer, Art. 34 Abs. 1 StBOG). Das Bundesgericht hat in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte keine Disziplinargewalt über die Richterinnen und Richter der beaufsichtigten Gerichte, da hierfür die gesetzliche Grundlage fehlt (12T_4/2012).
3. Die Rechtsprechung ist von der Aufsicht des Bundesgerichts ausgenommen. Die Frage, ob das Bundesstrafgericht das Gesuch um Ausstand der Anzeigerin zu Recht abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat, ist eine Frage der Rechtsanwendung, die der administrativen Aufsicht entzogen ist. Eine Aufsichtsanzeige kann jedoch nicht als Ersatz-Rechtsmittel für gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerden gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dienen (12T_4/2007).
Das Ausstandsgesuch wurde gemäss den geltenden Regeln (Art. 58 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 3 Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht) behandelt.
Der Aufsichtsanzeige ist damit keine Folge zu geben.
4. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10. der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.
2. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.
3. Dieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Giorgio Bomio, Roy Garré, Tito Ponti und Emanuel Hochstrasser schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt.
Lausanne, 10. Dezember 2014
Im Namen der Verwaltungskommission
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kolly
Der Generalsekretär: Tschümperlin