BGer 1B_403/2014 |
BGer 1B_403/2014 vom 12.12.2014 |
{T 0/2}
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1B_403/2014
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Urteil vom 12. Dezember 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
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Erwägungen: |
1. Die B.________ AG erstattete am 11. November 2013 Strafanzeige gegen A.________, weil dieser bei einer Fahrausweiskontrolle am 24. Oktober 2013 um 11.18 Uhr im Zug Nr. 23339 von Diessenhofen nach Schaffhausen ohne gültigen Fahrausweis angetroffen worden sei. Mit Strafbefehl vom 14. Januar 2014 büsste die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen A.________ mit Fr. 60.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei Nichtbezahlung). Am 24. Januar 2014 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl und reichte zudem eine Strafanzeige gegen Staatsanwalt Daniel Butti wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung ein.
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2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 wandte sich A.________ mit einer als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneten Eingabe an das Obergericht des Kantons Thurgau. Das Obergericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und wies diese mit Entscheid vom 20. Februar 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Obergericht zusammenfassend aus, dass ihm als Beschwerdeinstanz die Zuständigkeit fehle, soweit Rügen gegen den Strafbefehl, insbesondere die fehlende Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, geltend gemacht werden. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde könne einzig der Vorwurf an die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen sein, das Verfahren nicht mit einem weiteren Verfahren zu vereinigen, für welches offenbar die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zuständig sei. In Anwendung von Art. 34 StPO würden die Verfahren korrekt getrennt geführt.
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3. A.________ führt mit Eingabe vom 26. März 2014 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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4.1. Der Beschwerdeführer nennt in seiner Eingabe nicht explizit einen Entscheid, welcher er mit seinem Rechtsmittel anfechten möchte. Aus seinen Ausführungen kann indessen geschlossen werden, dass sich seine Beschwerde gegen den als Beilage 3 seiner Eingabe beigelegten Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2014 richten sollte.
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4.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht mit der Begründung des Obergerichts auseinander. So behauptet er, das Obergericht habe seine Eingabe vom 13. Februar 2014 ignoriert. Das Obergericht hat jedoch in seinen Erwägungen festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 eine weitere Eingabe eingereicht habe. Inwiefern unter diesen Umständen eine Verfassungsverletzung vorliegen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar. Aus seinen Ausführungen ergibt sich ebenfalls nicht, inwiefern das Obergericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise den Beschwerdegegenstand auf die Frage der verlangten Vereinigung der Verfahren beschränkt und in der Folge die getrennte Führung der Verfahren als rechtens beurteilt haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Da sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos erweisen, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Dezember 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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