BGer 5A_977/2014 |
BGer 5A_977/2014 vom 12.12.2014 |
{T 0/2}
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5A_977/2014
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Urteil vom 12. Dezember 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB U.________.
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Gegenstand
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Ablehnung des Beistandes,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. November 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. November 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ernennung von B.________ als neuem Beistand für den Beschwerdeführer abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung, |
dass das Appellationsgericht erwog, der Vorwurf der fehlenden Überlassung von Geld bilde nicht Verfahrensgegenstand und könne daher nicht gehört werden, mangels einer verfügbaren Beiständin im zuständigen Amt habe dem Wunsch des Beschwerdeführers nach Beiordnung einer solchen nicht entsprochen werden können, im Übrigen hange die (vom Beschwerdeführer befürchtete) Strenge der Amtsführung nicht vom Geschlecht ab, die Ablehnung des neuen Beistandes (Sozialarbeiter und Berufsbeistand) erweise sich als sachlich unbegründet, nachdem der Beschwerdeführer mit diesem praktisch noch nichts zu tun gehabt habe, die Vorinstanz habe das ihr nach Art. 401 Abs. 3 ZGB zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie zwar einen Beistandswechsel bewilligt, jedoch den Wunsch nach einer Beiständin unberücksichtigt gelassen habe,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils des Appellationsgerichts vom 13. November 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für die Anträge auf Aufhebung der Beistandschaft und auf Erteilung von Bewilligungen (Auswanderung oder Studium) gilt,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Appellationsgerichts vom 13. November 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Dezember 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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