BGer 6B_605/2014
 
BGer 6B_605/2014 vom 22.12.2014
{T 0/2}
6B_605/2014
 
Urteil vom 22. Dezember 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verwertbarkeit von Zufallsfunden, Beschleunigungsgebot (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Geldwäscherei);
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 278 StPO, Art. 19 Abs. 2 BetmG und Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB sowie seines Rechts auf ein faires Verfahren. Ausserdem sei der angefochtene Entscheid in mehreren Punkten willkürlich.
1.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
1.2.1. Selbst wenn die fragliche Rufnummer als Zufallsfund zu qualifizieren wäre, erwiesen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten rechtlichen Folgen als unzutreffend (vgl. nachfolgend E. 1.2.2). Ob die Vorinstanz das Vorliegen eines Zufallsfundes zu Recht verneint, kann deshalb offen bleiben. Auf die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen.
1.2.2. Art. 278 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Überwachungsanordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden können, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind. Gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO ordnet die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.
1.2.3. Die Informationen aus der Überwachung des Telefonanschlusses xxx unterliegen keinem Verwertungsverbot. Gemäss Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO sind Erkenntnisse absolut unverwertbar, die aus einer nicht genehmigten Überwachung stammen. Die fragliche Überwachung wurde indes richterlich genehmigt, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet (vgl. vorne E. 1.1). Es liegt demnach kein Anwendungsfall der von ihm angerufenen Bestimmungen vor (vgl. Urteil 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.9; vgl. auch Marc Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 29 zu Art. 278 StPO).
1.3. Nachdem die Beweiserhebung nicht zu beanstanden ist, verletzt die vorinstanzliche Beweisverwertung den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nicht.
1.4. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen Art. 19 Abs. 2 BetmG und Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB unrichtig angewendet haben soll, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil, S. 16 ff.).
1.5. Die eingangs seiner Beschwerde gerügte "Willkür in mehreren Punkten" begründet der Beschwerdeführer nicht näher. Mangels ausreichender Substanziierung ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 106 BGG).
 
2.
2.1. Eventualiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Insbesondere habe die Vorinstanz die Verletzung des Beschleunigungsverbots nicht genügend berücksichtigt. Das kantonale Rechtsmittelverfahren habe rund 15 Monate gedauert, obschon es sich um einen Haftfall gehandelt habe (der beantragte vorzeitige Strafantritt sei zwar am 13. Dezember 2012 bewilligt, allerdings erst rund 16 Monate später umgesetzt worden). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle in einem Haftfall bereits eine Zeitspanne von fünf bzw. acht Monaten zwischen Anklage und Hauptverhandlung eine Verfahrensverzögerung dar. Ähnliches müsse auch im Rechtsmittelverfahren gelten.
2.2. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung ein bisschen rascher hätte vorgenommen werden können (Urteile 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014 E. 3.4.1; 6B_338/2012 vom 30. November 2012 E. 9.3 mit Hinweisen).
2.3. Eine Verfahrensverzögerung oder unverhältnismässig lange Verfahrensdauer, die strafmindernd hätte berücksichtigt werden sollen, ist nicht auszumachen.
 
3.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler