BGer 2C_1178/2014
 
BGer 2C_1178/2014 vom 25.12.2014
{T 0/2}
2C_1178/2014
 
Urteil vom 25. Dezember 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Frei,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA NL-CH),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. Dezember 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die massgebliche Begründung muss in der Rechtsschrift enthalten sein; der Verweis auf andere Rechtsschriften genügt nicht (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.), dies schon darum, weil es diesfalls an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides fehlt.
2.2. Streitig ist vorliegend, wie es sich mit dem Erfordernis verhält, dass die ersuchende Behörde die innerstaatlichen Untersuchungsmassnahmen ("sämtliche" oder "die üblichen", dabei Ermessensspielraum oder kein Ermessensspielraum der ersuchenden Behörde) ausgeschöpft haben muss, bevor sie den Weg der Amtshilfe beschreitet ("sämtliche" oder "die üblichen"). Diese Frage wertet der Beschwerdeführer als eine den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 84a BGG). Wie es sich damit verhält kann offen bleiben:
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
Lausanne, 25. Dezember 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller