BGer 5A_619/2014 |
BGer 5A_619/2014 vom 05.01.2015 |
{T 0/2}
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5A_619/2014
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Urteil vom 5. Januar 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Bovey,
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nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Andrea C. Huber,
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Beschwerdegegnerin,
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C.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich,
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Intervenientin.
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Gegenstand
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Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 8. Juli 2014.
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Sachverhalt: |
A. A.A.________ anerkannte am 28. Januar 2009 die am 16. November 1999 geborene B.A.________ als seine Tochter. Mutter von B.A.________ ist C.A.________. Am 11. Juni 2009 heirateten A.A.________ und C.A.________.
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B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 klagte A.A.________ vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln gegen B.A.________ mit den Rechtsbegehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass er nicht der Vater von B.A.________ sei, und die Vaterschaft sei ex tunc aufzuheben. Am 13. August 2013 teilte C.A.________ dem Gericht mit, dass sie am Prozess als Intervenientin teilnehme. Der Einzelrichter liess ein DNA-Gutachten erstellen, welches A.A.________ mit Sicherheit als Vater von B.A.________ ausschloss. Am 5. Dezember 2013 wies der Einzelrichter die Klage ab. Eine von A.A.________ dagegen gerichtete Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz am 8. Juli 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Gegen dieses Urteil gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. August 2014 an das Bundesgericht und verlangt wiederum, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Vaterschaft zwischen ihm und B.A.________ (Beschwerdegegnerin) nicht bestehe, und die Vaterschaft sei ex tunc aufzuheben.
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Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 138 III 537 E. 1.1 S. 539).
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Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), befasst sich aber nur mit ausreichend begründeten Vorbringen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 140 III 86 E. 2 S. 88 f.).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift mit klar und detailliert erhobenen und soweit möglich belegten Rügen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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2. |
2.1. Das Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ist durch Anerkennung entstanden (Art. 252 Abs. 2 i.V.m. Art. 260 ZGB). Zu deren Anfechtung beim Gericht ist der Beschwerdeführer berechtigt, da er die Beschwerdegegnerin gemäss den unangefochtenen Darlegungen des Kantonsgerichts in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat (Art. 260a Abs. 2 ZGB). Er hat durch DNA-Gutachten bewiesen, dass er nicht der Vater der Beschwerdegegnerin ist (Art. 260b Abs. 1 ZGB). Seine Klage hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2013 eingereicht. Streitig ist, ob er binnen Jahresfrist geklagt hat, seitdem er den Irrtum entdeckte (Art. 260c Abs. 1 ZGB). Nicht streitig ist, dass er die Klage vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung eingereicht hat (Art. 260c Abs. 1 ZGB), und nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens war die Frage, ob die Anfechtung nach Ablauf der Frist zuzulassen sei, weil der Beschwerdeführer die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt habe (Art. 260c Abs. 3 ZGB).
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2.2. Wie die erste Instanz hat auch das Kantonsgericht die Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung abgewiesen. Es kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe spätestens nach Kenntnis der - auf Grund einer im November 2009 erfolgten und im Mai 2010 bestätigen Spermauntersuchung - auf geringe 3 % diagnostizierten Zeugungsfähigkeit nicht mehr zu unterdrückende Zweifel an seiner Vaterschaft haben müssen. Es treffe zwar zu, dass er aus den beiden Spermiogrammen nicht ohne Weiteres habe schliessen können, seine Zeugungsfähigkeit sei bereits zehn Jahre vorher sehr eingeschränkt gewesen. Das Ergebnis der Untersuchung hätte ihn jedoch zu Zweifeln und zu weiteren Abklärungen hinsichtlich seiner Vaterschaft veranlassen müssen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, bis spätestens Ende 2010 in Besitz eines seine Vaterschaft ausschliessenden Gutachtens zu gelangen. Damit habe die einjährige Klagefrist nach Art. 260c Abs. 1 ZGB im Januar 2011 zu laufen begonnen. Er habe sie ungenutzt verstreichen lassen und die Anfechtungsklage erst 2013 erhoben. Sein Klagerecht sei somit verwirkt.
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2.3. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung von Bundesrecht. Er habe erst Anlass gehabt, an seiner Vaterschaft zu zweifeln, als anfangs 2013 die Ehe gescheitert sei. Die Vorinstanz habe seine diesbezüglich vorgebrachten Tatsachen, welche seine Gutgläubigkeit bezüglich seiner Vaterschaft belegten, mit dem bundesrechtswidrigen Hinweis auf die Unzulässigkeit von Noven in der Berufung nicht berücksichtigt. Er rügt somit Bundesrechtsverletzungen, was in der Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
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3. Mit seiner Berufung hat der Beschwerdeführer neue Beweismittel und gestützt darauf neue Tatsachen vorgebracht. Das Kantonsgericht hat die neuen Vorbringen für unzulässig erklärt. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht.
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3.1. Das Kantonsgericht hat die neuen Vorbringen insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat, ausdrücklich für unzulässig erklärt, zudem aber bezüglich eines Teils dieser Vorbringen festgehalten, dass sie, auch wenn sie zu berücksichtigen wären, am Ergebnis nichts ändern könnten (z.B. Urteil S. 13). Abschliessend hat das Kantonsgericht den Irrtum im Sinne von Art. 260a Abs. 2 ZGB und damit das Klagerecht des Beschwerdeführers gleichwohl bejaht. Die neuen Vorbringen waren für die Bejahung des Anfechtungsrechts somit nicht wesentlich. Unter diesen Umständen aber hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Rügen gegen die kantonsgerichtlichen Erwägungen zu den neuen Vorbringen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 103 II 155 E. 3 S. 159; 130 III 321 E. 6 S. 328).
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3.2. Keine neuen Vorbringen hat das Kantonsgericht mit Bezug auf die Frage zugelassen, ob der Beschwerdeführer die einjährige Klagefrist eingehalten hat (Art. 260c Abs. 1 ZGB). Entgegen seiner Darstellung vermögen die vor Kantonsgericht neu angerufenen Beweismittel aus folgenden Gründen keine entscheiderheblichen Tatsachen zu belegen:
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3.2.1. Das Kantonsgericht hat eingeräumt, dass der Beschwerdeführer aus den beiden Spermiogrammen vom November 2009 und Mai 2010 nicht habe schliessen können, seine Zeugungsfähigkeit sei schon zehn Jahre vorher im Zeitpunkt der Empfängnis der Beschwerdegegnerin eingeschränkt gewesen. Zu demselben Ergebnis ist das als neues Beweismittel ins Recht gelegte Gutachten vom 12. Dezember 2013 aus medizinischer Sicht gelangt, das insoweit keine zum Nachteil des Beschwerdeführers getroffenen Tatsachenfeststellungen widerlegt. Denn entscheidend ist nicht die Möglichkeit von Rückschlüssen gewesen, sondern die Frage, ob das Ergebnis der Spermiogramme von 2009 und 2010 den Beschwerdeführer als Laien zu Zweifeln und damit zu Abklärungen hinsichtlich seiner Vaterschaft hätten veranlassen müssen.
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3.2.2. Dass die Kindsmutter und Intervenientin dem Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 28. September 2009 ausdrücklich bestätigt haben soll, er sei der Vater der Beschwerdegegnerin, sagt als neues Beweismittel nichts zur Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die erst später im November 2009 und im Mai 2010 eingeholten Spermiogramme hätte Zweifel an seiner Vaterschaft haben und deshalb Abklärungen hierüber hätte treffen müssen.
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3.2.3. Schliesslich äussern sich die beiden als neue Beweismittel vorgebrachten Schreiben vom 12. Dezember 2013 und vom 18. Dezember 2013 ebenso wenig zur hier entscheidenden Frage. Wie das Kantonsgericht überdies andernorts zutreffend angenommen hat, durfte der Beweiswert dieser Schreiben in willkürfreier Beweiswürdigung verneint werden, hat es sich doch um nicht vom Gericht eingeholte, sondern vom Beschwerdeführer eingereichte, zu Prozesszwecken erteilte schriftliche Auskünfte von möglichen Zeugen gehandelt. Die schriftliche Erklärung vermag die Anhörung als Zeugen nicht einfach zu ersetzen (Urteil 4A_74/2009 vom 28. April 2009 E. 2.3 Abs. 4; Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 18 N. 134 S. 335 f.).
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3.3. Da kein Anspruch auf Beweis rechtlich unerheblicher Tatsachen besteht (BGE 132 III 222 E. 2.3 S. 226), hat das Kantonsgericht mit der Annahme, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht zu berücksichtigen, im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt. Es erübrigt sich damit, auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Novenrechtsregelung in Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625) einzugehen.
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4. Mit Bezug auf die Einhaltung der einjährigen Klagefrist (Art. 260c Abs. 1 ZGB) ist vor Bundesgericht nur mehr streitig, ob das Ergebnis der Spermiogramme von 2009 und 2010 den Beschwerdeführer zu Zweifeln und deshalb zu Abklärungen hinsichtlich seiner Vaterschaft hätten veranlassen müssen und ob dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die erst kurz zuvor geschlossene Ehe mit der Kindsmutter derartige Abklärungen zumutbar waren.
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4.1. Für den Beschwerdeführer als Anerkennenden beginnt die Klagefrist mit der Entdeckung des Irrtums über seine Vaterschaft im Sinne von Art. 260a Abs. 2 ZGB, d.h. im Zeitpunkt, in dem er erfährt, dass er nicht der Vater ist oder ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat. Der Fristbeginn ist somit derselbe wie für die Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung durch den Ehemann, so dass die Rechtsprechung zu Art. 256c Abs. 1 ZGB berücksichtigt werden kann (Hegnauer, Berner Kommentar, 1984, N. 18 f., und Guillod, Commentaire romand, 2010, N. 3, je zu Art. 260c ZGB). Der Kläger hat zu beweisen, wann und wie er die Tatsache seiner Nichtvaterschaft erfahren hat. Massgebend ist die sichere, prozessual verwertbare Kenntnis der Nichtvaterschaft. Blosse Zweifel und Befürchtungen genügen nicht, sofern die Umstände nicht so liegen, dass der Kläger gehalten ist, sich über stichhaltige Tatsachen zu informieren, um Gewissheit zu erlangen (BGE 119 II 110 E. 3a; Urteil 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 5.1, in: FamPra.ch 2011 S. 1005), und dass das Unterlassen solcher Abklärungen als unentschuldbar erscheint (BGE 91 II 153 E. 2 S. 156; Urteil 5C.130/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 1.2 Abs. 2, in: FamPra.ch 2004 S. 144). Ob das Unterlassen von Abklärungen hinsichtlich der Nichtvaterschaft als unentschuldbar erscheint, kann nur aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Dem Sachgericht steht dabei ein weiter Spielraum des Ermessens zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 138 III 49 E. 4.4.5 S. 57; 137 III 303 E. 2.1.1 S. 305).
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4.2. Das Kantonsgericht und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass das Ergebnis der Spermiogramme von 2009 und 2010 dem Beschwerdeführer als Laien keine Klarheit darüber verschaffen konnten, ob er zehn Jahre zuvor zeugungsfähig gewesen war. Fristauslösende Kenntnis von seiner Nichtvaterschaft hat der Beschwerdeführer dadurch nicht erlangt. Die Tatsache aber, dass er von seiner faktischen Sterilität im Jahre 2009/ 2010 erfahren hat, hätte beim Beschwerdeführer doch Zweifel daran wecken müssen, ob er zehn Jahre zuvor zur Zeugung seiner Tochter fähig war. Aus medizinischer Sicht mögen derartige Zweifel unbegründet gewesen sein, einem Laien hingegen drängen sich in Anbetracht der Eindeutigkeit der Spermiogramme unausweichlich Fragen nach der Wahrscheinlichkeit seiner früheren Vaterschaft auf. Die Annahme des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer hätte sich aufgrund des Ergebnisses der Spermiogramme von 2009 und 2010 zu Abklärungen seiner Vaterschaft veranlasst sehen müssen, kann deshalb nicht beanstandet werden (vgl. Guillod, a.a.O., N. 4 zu Art. 256c ZGB in Fn. 8). Der Beschwerdeführer indessen hat während mehr als zweieinhalb Jahren nichts unternommen. Im Februar 2013 haben er und die Kindsmutter bei der Beschwerdegegnerin privat einen DNA-Test durchführen lassen, aufgrund dessen Ergebnis vom Juni 2013 der Beschwerdeführer am 11. Juli 2013 die Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung eingereicht hat.
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4.3. Gegen den Vorwurf, er habe die sich aufdrängenden Abklärungen unentschuldbar unterlassen, verwahrt sich der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass er die Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2009 anerkannt und mit der Kindsmutter am 11. Juni 2009 geheiratet habe. Gerade mit Rücksicht darauf seien ihm die geforderten Abklärungen unzumutbar gewesen, hätten sie doch nicht nur die Beziehung zu seinem Kind, sondern auch die eben erst begründete Ehe gefährdet. Mit seinem Einwand nimmt der Beschwerdeführer die frühere Rechtsprechung zur Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung auf, wonach die Unterlassung weiterer Untersuchungen entschuldbar sein kann, weil der Zweifel des Ehemannes an seiner Vaterschaft gleichbedeutend ist mit der Bejahung der Möglichkeit eines Ehebruchs der Frau (BGE 71 II 256 S. 261). Die Tatsache, dass sich der Ehemann nicht nur über die Frage seiner Vaterschaft, sondern auch über die Auswirkungen des Ehebruchs seiner Frau oder der vorehelichen Zeugung durch einen andern Mann auf die Ehe und sein Verhältnis zum Kind klar werden muss, hat den Gesetzgeber dazu bewogen, die bisherige Klagefrist von drei Monaten auf heute ein Jahr zu verlängern (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesverhältnis] vom 5. Juni 1974, BBl 1974 II 1, S. 32 Ziff. 312.23). Die Ausgangslage ist hier indessen eine andere. Mit seinem Entschluss, wie er auf seine Zweifel an der Vaterschaft reagieren kann und will, hat der Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre zugewartet, was nicht angehen kann. An besonderen Umständen des konkreten Falles durfte das Kantonsgericht weiter berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Russland bald nach der Geburt der Beschwerdegegnerin verlassen und zu deren Anerkennung keine Schritte unternommen hat. Die Anerkennung ist erst rund zehn Jahre später erfolgt. Während dieser Zeitspanne hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin kaum Kontakt gehabt und mit der Kindsmutter eine wechselhafte Beziehung geführt. Gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen soll er seine Vaterschaft mit der Kindsmutter auch mehrfach thematisiert haben. Ihr Verhältnis und die neu eingegangene Ehe vermögen deshalb keinen Entschuldigungsgrund abzugeben. Insoweit wären Abklärungen der Vaterschaft bereits vor Ablauf des Jahres 2010 zumutbar gewesen. Der daherige Ermessensentscheid des Kantonsgerichts, das Unterlassen von Abklärungen trotz Zweifeln an der Vaterschaft seit Mai 2010 sei unentschuldbar, verletzt insgesamt kein Bundesrecht.
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4.4. Die Anfechtung einer Anerkennung darf nicht leichtfertig möglich sein. Die genetische Abstammung ist nicht die einzige Rechtfertigung für ein Kindesverhältnis. Mit den Befristungen der Klagemöglichkeiten, den Vermutungen und den Einschränkungen der Klagelegitimation für die Anfechtung der Vaterschaft hat der Gesetzgeber bewusst eine Abwägung zwischen genetischer und psycho-sozialer Elternschaft vorgenommen. Diese Klageeinschränkung widerspricht auch nicht Art. 8 EMRK, Art. 119 Abs. 2 Bst. g BV und Art. 28 ZGB. Zwischen den Klagen über die rechtliche Vaterschaft und dem Anspruch auf Kenntnis der genetischen Abstammung ist zu unterscheiden (vgl. dazu: BGE 134 III 241 E. 5; 137 I 154 E. 3.4 S. 158 ff.). Weil es nicht nur eine genetische sondern auch eine sozial-psychologische Elternschaft gibt, rechtfertigt es sich sehr wohl, dass ein Kindesverhältnis bestehen bleibt, auch wenn feststeht, dass der rechtliche Vater nicht der genetische Vater ist.
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4.5. Aus den dargelegten Gründen verletzt die Annahme des Kantonsgerichts kein Bundesrecht, der Beschwerdeführer habe seine Klage nicht binnen Jahresfrist eingereicht (Art. 260c Abs. 1 ZGB) und sein Klagerecht deshalb verwirkt (Urteil 5A_315/2008 vom 29. September 2008 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 132 III 1 E. 2 S. 2).
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5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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