BGer 1B_416/2014 |
BGer 1B_416/2014 vom 12.01.2015 |
{T 0/2}
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1B_416/2014
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Urteil vom 12. Januar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. November 2014 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter.
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In Erwägung, |
dass A.________ gemäss am 26. August 2014 ergangenem Entscheid des Präsidenten der Betriebskommission der Strafanstalt Gmünden wegen Verstosses gegen die diese Strafanstalt betreffende Verordnung sowie gegen die Anstalts-Hausordnung wegen Schmuggels von Medikamenten diszipliniert wurde;
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dass er sich am 17. September 2014 gegen diesen Entscheid mit einer Beschwerde ans Obergericht Appenzell Ausserrhoden wandte, für das obergerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und seinerseits am 19. September 2014 u.a. gegen die Direktion der Strafanstalt wegen "Verabreichung falscher Medikamente und somit Mordversuchs" bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden eine Strafklage einreichte;
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dass der Einzelrichter des Obergerichts mit Entscheid vom 27. November 2014 das uP-Gesuch abgewiesen hat;
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dass die Staatsanwaltschaft dem Anzeiger in Aussicht stellte, die Strafklage mittels Einstellungsverfügung zu erledigen, wogegen er mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 verschiedene Einwendungen erhob;
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dass er sodann mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 gegen den Entscheid vom 27. November 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt und in erster Linie beanstandet, der Entscheid betreffe nur den "Medikamenten-Schmuggel", wogegen die Strafuntersuchung gegen die Anstaltsleitung trotz klarer Beweislage nicht mit einbezogen und die unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Beweislage zu Unrecht verweigert worden sei;
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dass er dabei nicht darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Januar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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