BGer 1B_347/2014 |
BGer 1B_347/2014 vom 13.01.2015 |
{T 0/2}
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1B_347/2014
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Urteil vom 13. Januar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Chaix,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
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Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, Postfach 6250, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Veruntreuung, Drohung, Betrug, Urkundenfälschung, Anstiftung zur Urkundenfälschung, gewerbsmässiger Wucher,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. September 2014.
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Sachverhalt: |
A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, Drohung, Betrugs etc. Er befindet sich in Untersuchungshaft.
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Am 18. Juli 2014 beantragte A.________, ihn an den delegierten Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen und allfälligen Mitbeschuldigten teilnehmen zu lassen. Zudem beantragte er, an den Einvernahmen vom 21. und 22. Juli 2014 teilnehmen zu können.
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Am 21. Juli 2014 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Anträge ab.
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Am 18. September 2014 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft ab, soweit es darauf eintrat.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn an den delegierten Einvernahmen der Zeugen, Auskunftspersonen und allfälligen Mitbeschuldigten teilnehmen zu lassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Er schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). In der vorliegenden Konstellation fällt die Voraussetzung von lit. b von vornherein ausser Betracht.
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1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach BGE 139 IV 25 könne der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken.
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1.2.1. Im erwähnten Urteil hatte das Bundesgericht eine Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Berner Obergerichts zu beurteilen, welches dem Beschuldigten gegen den Willen der Staatsanwaltschaft das Recht eingeräumt hatte, an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen teilzunehmen. Wäre es dem Beschuldigten, wie die Staatsanwaltschaft befürchtete, gelungen, sein Teilnahmerecht zu missbrauchen und Mitbeschuldigte, Zeugen und Auskunftspersonen einzuschüchtern, sie sonstwie zu beeinflussen oder sich mit ihnen abzustimmen, wären diese Beweismittel unwiederbringlich entwertet worden. Der Staatsanwaltschaft drohte somit ein endgültiger und empfindlicher Beweisverlust und damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weshalb auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft einzutreten war.
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1.2.2. Vorliegend ist zu beurteilen, ob der Beschuldigte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dadurch erleiden kann, dass die Staatsanwaltschaft Beweise produziert, die unverwertbar sind, weil die Teilnahmerechte des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen verletzt worden sind. Diese Frage war im erwähnten BGE 139 IV 25 nicht zu beantworten. Allerdings hat sich das Bundesgericht in E. 1 in etwas allgemeiner Form zu den Eintretensvoraussetzungen geäussert. Könnte der Beschuldigte Beweisbeschlüsse und andere Zwischenentscheide im Untersuchungsverfahren aber ungeachtet der Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG bis ans Bundesgericht anfechten, hätte er es in der Hand, das Verfahren gegen ihn durch das systematische Anfechten von derartigen Zwischenentscheiden zu verschleppen bzw. jedenfalls in komplexeren Fällen faktisch lahmzulegen. Es ist daher daran festzuhalten, dass in diesem Verfahrensstadium auch der Beschuldigte Beweisbeschlüsse nur unter der Voraussetzung vom Bundesgericht überprüfen lassen kann, dass sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können. Dies hat der Beschwerdeführer nach konstanter Praxis in der Beschwerde dazulegen, sofern es nicht in die Augen springt (BGE 137 III 324 E. 1.1 mit Hinweisen).
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1.2.3. Produziert die Staatsanwaltschaft unverwertbare Beweise, indem sie Einvernahmen unter Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten durchführt, so können diese Einvernahmen auf gesetzeskonforme Weise wiederholt werden. Ob ein Beweis verwertbar ist, hat der Strafrichter vorfrageweise zu prüfen; die Parteien können ihm ihre Einwände vorbringen, über die er unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 StPO). Solche Entscheidungen über Vorfragen sind zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar (Art. 398 StPO) und mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht weiterziehbar (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG). Produziert somit die Staatsanwaltschaft einen unverwertbaren Belastungsbeweis - etwa indem sie die Teilnahmerechte des Beschuldigten an einer Zeugeneinvernahme verletzt -, so kann dies der Beschuldigte dem Strafrichter zu Beginn der Hauptverhandlung vorbringen. Es droht ihm damit in aller Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn er den entsprechenden Beweisbeschluss der Staatsanwaltschaft, in dem sie eine Einvernahme ansetzt und den Beschuldigten von der Teilnahme daran ausschliesst, nicht bereits vor dem Erlass des erstinstanzlichen Strafurteils vom Bundesgericht überprüfen lassen kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders verhalten sollte. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, weil der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde (insbesondere mit Blick auf BGE 139 IV 25 E.1) nicht von vornherein geradezu aussichtslos erschien und seine Bedürftigkeit als erstellt gelten kann (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Ds Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
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2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2. Rechtsanwältin Sarah Schläppi, Bern, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtliche Verteidigerin eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Januar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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