BGer 6B_1205/2014
 
BGer 6B_1205/2014 vom 14.01.2015
{T 0/2}
6B_1205/2014
 
Urteil vom 14. Januar 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. November 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat am 5. November 2014 auf eine Eingabe in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht ein, weil der Beschwerdeführer auch innert der Nachfrist keine Rechtsschrift eingereicht hatte, die den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genügt hätte. Zu dieser Frage äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Ob Art. 385 Abs. 2 StPO gegen die Verfassung verstösst, kann das Bundesgericht nicht überprüfen (Art. 190 BV). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Wie die Vorinstanz kann das Bundesgericht ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichten. Damit wird das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn