BGer 5A_41/2015 |
BGer 5A_41/2015 vom 16.01.2015 |
{T 0/2}
|
5A_41/2015
|
Urteil vom 16. Januar 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
B.A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Vollstreckung (Ehescheidung, Zwangsräumung),
|
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Bezirksgerichts U.________ (betreffend Vollstreckung eines Ehescheidungsurteils durch Anweisung an den Beschwerdeführer zur Liegenschaftsräumung sowie - im Säumnisfall - durch Anweisung an das Gemeindeammannamt V.________ zur polizeilichen Räumung) abgewiesen hat,
|
in Erwägung, |
dass das Obergericht erwog, sämtliche tatsächlichen Beschwerdevorbringen seien erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden und deshalb wegen des Novenverbots ebenso unbeachtlich wie die neuen Anträge, mit den erstinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet,
|
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils des Obergerichts vom 12. Januar 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
|
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
|
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
|
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
|
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
|
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 12. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
|
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
|
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
|
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
|
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 16. Januar 2015
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: von Werdt
|
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
|