BGer 1B_395/2014 |
BGer 1B_395/2014 vom 19.01.2015 |
{T 0/2}
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1B_395/2014
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Urteil vom 19. Januar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,
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Regionalgericht Oberland,
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Verwaltungsgebäude Selve,
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Scheibenstrasse 11B, 3600 Thun,
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Gegenstand
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Strafverfahren, Ausstand; Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. November 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt: |
A. Mit Strafbefehl vom 16. August 2012 verurteilte die regionale Staatsanwaltschaft Oberland A.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 300.--. A.________ erhob dagegen mit Eingabe vom 7. November 2012 Einsprache, worauf ihm die Staatsanwaltschaft mitteilte, die Einsprachefrist sei bereits am 30. August 2012 abgelaufen.
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Am 28. Dezember 2012 reichte A.________ bei der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland Strafanzeige ein wegen "Fälschung". Er habe den Strafbefehl vom 16. August 2012 nicht am 20. August 2012 zugestellt erhalten, seine Unterschrift, mit der er den Erhalt der Sendung bestätigt haben soll, sei gefälscht. Am 18. März 2013 befragte B.________ von der StatPol X.________ A.________ zu seiner Anzeige.
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Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 nahm die regionale Staatsanwaltschaft Oberland das von A.________ angestrebte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung nicht an die Hand. Sie hielt zudem fest, es sei die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen A.________ wegen Irreführung der Rechtspflege zu prüfen.
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Mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2013 verurteilte die regionale Staatsanwaltschaft Oberland A.________ wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Geldstrafe. A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, worauf die Akten ans Regionalgericht Oberland überwiesen wurden.
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Am 27. Oktober 2014 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er machte geltend, bis heute keine Antwort der Staatsanwaltschaft auf sein Ausstandsbegehren gegen B.________ erhalten zu haben und ersuchte das Obergericht, B.________ in den Ausstand zu versetzen und die Einvernahme vom 18. März 2013 wiederholen zu lassen. Gleichzeitig ersuchte er um Sistierung des gegen ihn beim Regionalgericht Oberland hängigen Strafverfahrens.
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Am 12. November 2014 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen, da über sein Ausstandsgesuch gegen B.________ bis heute nicht entschieden worden sei. Weiter ersucht er um Sistierung des gegen ihn beim Regionalgericht Thun [recte: Oberland] wegen Irreführung der Rechtspflege hängigen Strafverfahrens. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. Obergericht, Regionalgericht und Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer wirft den Berner Strafverfolgungsbehörden und Gerichten in der Sache Rechtsverweigerung vor, da sie sein Ausstandsgesuch gegen B.________ nicht behandelt hätten. Da Zwischenentscheide über den Ausstand anfechtbar sind (Art. 92 BGG), ist gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, mit welchem eine Beschwerde gegen die Nichtbehandlung eines Ausstandsgesuchs in einem Strafverfahren geschützt wird, die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (Art. 94 BGG). Das Eintreten auf die Beschwerde setzt allerdings voraus, dass sie in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet wird (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1).
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2. |
2.1. Die polizeilichen Abklärungen zur Strafanzeige des Beschwerdeführers ergaben, dass am 20. August 2012 auf der Post X.________ fünf an diesen adressierte Briefpostsendungen - darunter der Strafbefehl vom 16. August 2012 - abgeholt worden waren. Deren Empfang wurde innert 31 Sekunden durch prima vista gleiche elektronische Unterschriften bestätigt. Nachdem der Beschwerdeführer an seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 18. März 2013 nach anfänglichem Abstreiten zugegeben hatte, am 20. August 2012 auf der Post X.________ Briefpostsendungen abgeholt zu haben, kam beim Polizeibeamten B.________ der Verdacht auf, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Empfangsquittung für den Strafbefehl vom 16. August 2012 entgegen dessen Behauptung echt sein könnte und er mit seiner Strafanzeige versucht hatte, die Justiz über die (fristauslösende) Tatsache zu täuschen, dass er den Strafbefehl vom 16. August 2012 am 20. August 2012 entgegengenommen hatte. Es kam daher zu zwei Strafuntersuchungen, eine aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung und eine gegen ihn wegen Irreführung der Rechtspflege.
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2.1.1. Am 12. Juni 2013 hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer angestrengte Strafverfahren nicht an die Hand genommen, ohne zuvor über das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen B.________ entschieden zu haben. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin erwog das Obergericht im Entscheid vom 14. November 2013, dass die Staatsanwaltschaft das Ausstandsgesuch hätte behandeln müssen. Es prüfte die angefochtene Verfügung mit voller Kognition und wies die Beschwerde ab, da es die Nichtanhandnahme des Verfahrens für rechtskonform erachtete und keinen Ausstandsgrund ausmachen konnte. Das Bundesgericht trat am 14. Januar 2014 mit Urteil 6B_1201/2013 auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
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2.1.2. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer hat dieser erneut den Ausstand des Polizeibeamten B.________ verlangt. Im angefochtenen Entscheid hat das Obergericht erwogen, über das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers sei in seinem Entscheid vom 14. November 2013 rechtskräftig entschieden worden. Staatsanwaltschaft und Regionalgericht hätten keine Rechtsverzögerung (recte: Rechtsverweigerung) begangen, indem sie das Ausstandsgesuch nicht nochmals behandelt hätten. Die Rechtskraft dieses das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung betreffenden Entscheids erstreckt sich indessen nicht auf das vorliegend zu beurteilende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Irreführung der Rechtspflege. Das Ausstandsbegehren hätte somit in diesem zweiten Verfahren erneut formell behandelt werden müssen, auch wenn die Vorinstanz offensichtlich davon ausging, die vom Beschwerdeführer angerufenen Ausstandsgründe seien aus den bereits im früheren Entscheid erwähnten Erwägungen nicht berechtigt.
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Dies führt indessen nicht zur Gutheissung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zwar behauptet, der Polizeibeamte B.________ habe in der Sache ein persönliches Interesse, weshalb er nach Art. 56 lit. a StPO in den Ausstand zu treten habe, diese Behauptung aber mit keinem Wort begründet. Das genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Wer einer Behörde Rechtsverweigerung vorwirft mit der Begründung, sie habe ein Ausstandsgesuch zu Unrecht nicht formell beurteilt, sondern bloss auf einen früheren Entscheid verwiesen, muss in der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht auch darlegen, aus welchen Gründen das Ausstandsgesuch hätte gutgeheissen werden müssen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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2.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insoweit, als der Beschwerdeführer die Sistierung des vor dem Regionalgericht Oberland hängigen Strafverfahrens verlangt. Dies kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein; bereits das Obergericht ist auf das entsprechende Gesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Ebenfalls zu Recht hat es überdies erwogen, dass Sistierungsgründe weder geltend gemacht würden noch ersichtlich seien.
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3. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, dem Regionalgericht Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Januar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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