BGer 1F_7/2014 |
BGer 1F_7/2014 vom 27.01.2015 |
{T 0/2}
|
1F_7/2014
|
Urteil vom 27. Januar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Bundesrichter Merkli, Karlen,
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Gesuchsteller,
|
gegen
|
Kanton Zürich,
|
Staatskanzlei, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
|
Gegenstand
|
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_807/2013 vom 20. Dezember 2013.
|
In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2013 (1C_807/2013) auf eine von A.________ als "Klage gegen den Eidgenössischen Stand Zürich" bezeichnete Eingabe weder als Klage noch als Beschwerde eingetreten ist, da die Eingabe nicht unter die in Art. 120 Abs. 1 BGG genannten Streitgegenstände fiel und auch nicht ersichtlich war, gegen welchen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz sich eine allfällige Beschwerde richten sollte;
|
dass A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 2013 ersucht hat;
|
dass er sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG sowie Art. 123 Abs. 1 BGG beruft;
|
dass indessen weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil 1C_807/2013 an einem der behaupteten Revisionsgründe oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;
|
dass das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
|
dass sich die Rechtsbegehren des Gesuchstellers als offensichtlich aussichtslos erweisen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
|
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
|
erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3. Es werden keine Kosten erhoben.
|
4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 27. Januar 2015
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
|