BGer 4A_10/2015 |
BGer 4A_10/2015 vom 27.01.2015 |
{T 0/2}
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4A_10/2015
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Urteil vom 27. Januar 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Versicherung B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Klarer,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versicherung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. November 2014.
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In Erwägung, |
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. November 2014 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. März 2014 abwies;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 20. Dezember 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;
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dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Urteils beim Bundesgericht eingereicht werden musste (Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass sich aus den kantonalen Akten ergibt, dass das Urteil des Obergerichtes dem Anwalt, der die Beschwerdeführerin damals vertreten hat, am 20. November 2014 zugestellt wurde;
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dass die Frist damit am folgenden Tag zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 5. Januar 2015 ablief (Art. 46 Abs. 1 BGG);
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dass die Frist nur eingehalten worden wäre, falls die Rechtsschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden wäre;
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dass die vom 20. Dezember 2014 datierte Rechtsschrift am 2. Januar 2015 in Polen der dortigen Post übergeben wurde, am 7. Januar 2015 an der schweizerischen Grenzstelle angelangte und am gleichen Tag von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wurde;
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dass die Rechtsschrift damit gemäss ständiger Praxis verspätet eingereicht wurde (Urteile 9C_798/2014 vom 3. Dezember 2014 und 4A_468/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.1), weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist;
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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