BGer 6B_890/2014
 
BGer 6B_890/2014 vom 29.01.2015
{T 0/2}
6B_890/2014
 
Urteil vom 29. Januar 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Spörri,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Urkundenfälschung usw.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen vom 29. Juli 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
5.1. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerdeschrift darauf hinzuweisen, sich im Ermittlungsverfahren förmlich als Straf- und Privatklägerin konstituiert zu haben, zeigt jedoch nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid sich auf allfällige Zivilansprüche auswirken soll. Urkundendelikte schützen in erster Linie das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in (öffentliche) Urkunden als Beweismittel im Rechtsverkehr (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 mit Hinweisen). Daneben können durch Urkundenfälschung aber auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls sie auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 3.3.3, zur Publikation vorgesehen; Urteil 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Dass und inwieweit dies durch den angeblich formungültigen Ehe- und Erbvertrag der Fall sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht offensichtlich. Ob die Beschwerdeführerin ihre Legitimation hinreichend begründet und im übrigen ihrer Begründungspflicht (Art. 42. Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) genügt, kann offenbleiben, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist.
5.2. Unzutreffend ist der Vorwurf der unvollständigen Beweiserhebung. Die Vorinstanz weist explizit darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin im Vorverfahren gestellten Beweise nicht erhoben werden konnten, da "der verstorbene Notar X.________ über keinen separaten elektronischen Terminkalender verfügt habe", und dass "bezüglich des Termins vom 2. Oktober 2008 bei Rechtsanwalt Y.________ kein weiterer Beweisbedarf bestehe". Hierauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein und setzt sich auch mit den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen allenfalls rudimentär auseinander. Sie beschränkt sich weitgehend darauf, ihre Sichtweise der Dinge zu schildern und zeigt nicht auf, inwieweit die Untersuchung unzulänglich oder unvollständig sein soll. Sie nennt keinerlei objektive Anhaltspunkte, die das von ihr geschilderte Szenario eines Komplotts mit einem koordinierten Zusammenwirken von mindestens sieben Personen, die - mit Ausnahme ihres Ehemannes und ggf. dessen Geschäftspartners - keine eigenen Interessen an einer Falschbeurkundung haben und den Behauptungen der Beschwerdeführerin ausdrücklich widersprechen, stützen könnten. Inwieweit bei dieser Sachlage ein Schuldspruch wahrscheinlich bzw. ein Freispruch unwahrscheinlich und ein Gerichtsverfahren daher als aussichtsreich erscheinen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz (oder die Staatsanwaltschaft) das ihr bei der Beurteilung der Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO zustehende Ermessen überschritten und den aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz ″in dubio pro duriore″ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) verletzt haben könnte (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1 f.; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3).
 
6.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 29. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held