BGer 9C_6/2015
 
BGer 9C_6/2015 vom 30.01.2015
{T 0/2}
9C_6/2015
 
Urteil vom 30. Januar 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2014.
 
Nach Einsicht
in den kantonalen Gerichtsentscheid, mit welchem die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2014 aufgehoben und in Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Vorbescheidverfahren ab 27. November 2013 bewilligt wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in welcher die IV-Stelle die Aufhebung des Gerichtsentscheids vom 10. Dezember 2014 und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 13. November 2013 ( recte: 13. Mai 2014) beantragt,
 
in Erwägung,
dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, beim angefochtenen Gerichtsentscheid handle es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, nicht (mehr) mit der Rechtsprechung übereinstimmt (BGE 139 V 600, wonach der Entscheid, mit welchem das kantonale Versicherungsgericht ausschliesslich über den Anspruch der versicherten Person auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren eines Sozialversicherungsträgers (Art. 37 Abs. 4 ATSG) befindet, eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 93 BGG ist),
dass die Beschwerdeführerin in dieser Verfahrenslage praxisgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleidet (SVR 2014 IV Nr. 9 S. 36, 8C_328/2013 E. 3.2.2),
dass der alternative Eintretensgrund des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich entfällt,
dass die Beschwerde demnach offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 65 Abs. 1 erster Satz BGG) zu erledigen ist,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer