BGer 4A_630/2014
 
BGer 4A_630/2014 vom 04.02.2015
{T 0/2}
4A_630/2014
 
Urteil vom 4. Februar 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvan Hürlimann,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rüd,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung, Rückweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 29. September 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Zürich ist im Bereich der Softwareherstellung und EDV-Beratung tätig. Sie ist aus Fusionen hervorgegangen. B.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) und C.________ (Mitbeklagter) waren Hauptaktionäre und Verwaltungsräte der Klägerin respektive ihrer Rechtsvorgängerinnen. Die Klägerin wirft den beiden im Wesentlichen vor, sie hätten in den Jahren 2000 bis Anfang 2004 als Verwaltungsräte auf Geschäftskosten ungerechtfertigte, d.h. nicht geschäftsbezogene und nicht im Interesse der Klägerin stehende Auslagen getätigt, veranlasst oder geduldet.
 
B.
B.a. Am 24. November 2008 reichte die A.________ AG beim Bezirksgericht Zürich gegen B.________ und C.________ Klage ein. Sie beantragte deren solidarische Verurteilung zur Zahlung von Fr. 2'049'224.70 nebst Zins zu 5 % seit 25. Juni 2004, unter dem Vorbehalt der Nachklage. Mit ihrer Klage machte sie primär Schadenersatzansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit geltend. Darüber hinaus forderte sie einen "Kontokorrentsaldo" über Fr. 77'085.--. Mit Beschluss vom 9. Februar 2011 wurde der Prozess in Bezug auf C.________ als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Der im Prozess verbliebene Beklagte bestritt eine Haftung und erhob verschiedene Einreden und Einwendungen (Verjährung, Genehmigung, Décharge, Verrechnung). Auch die Forderung aus "Kontokorrentsaldo" bestritt er. Mit Entscheid vom 31. Januar 2013 wies das Bezirksgericht die Klage ab.
B.b. Die Klägerin focht das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an. Dieses befand die Beschwerde für unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der auf aktienrechtliche Verantwortlichkeit gestützten Klage richtete, hingegen für begründet, soweit sie die eingeklagte Forderung von Fr. 77'085.-- betraf. Mit Urteil vom 5. August 2014 hiess das Bundesgericht demnach die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 5. Februar 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen (Forderung von Fr. 77'085.--) an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Verfahren 4A_155/2014).
B.c. Daraufhin fällte das Obergericht am 29. September 2014 sein neues Urteil: In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin hob es das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2013 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 77'085.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 1). Im Übrigen wies es Klage und Berufung ab (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2). Die Gerichtskosten beider Instanzen auferlegte es zu 96 % der Klägerin und zu 4 % dem Beklagten (Dispositiv-Ziffer 4).
 
C.
Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 1 und Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts vom 29. September 2014 seien aufzuheben. Die Forderung der Klägerin über Fr. 77'085.-- sei abzuweisen, und die Gerichtskosten beider Instanzen seien zu 100 % der Klägerin aufzuerlegen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
Im Streit steht einzig noch die Forderung aus "Kontokorrent" über Fr. 77'085.--.
1.1. Hierzu befand das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil vom 5. August 2014 (E. 7.4), dass die Klägerin ihrer Substanziierungspflicht genügend nachgekommen sei, indem sie in Ziffer 713 ihrer erstinstanzlichen Replik Folgendes ausgeführt habe:
21.1.04  1'000.00  Cash Bezug Spielbank Konstanz/500004
31.1.04  6'488.40  Belastung Privatgebrauch/900046
10.2.04  310.00  Kassenbezug/
11.2.04  10'000.00  E.________ Nachwuchs/310001
17.2.04  28'500.00  F.________/310002
17.2.04  4'469.20  Privatauslagen Visa-Karte/500006
21.2.04  4'766.40  Privatauslagen Eurocard/500008"
1.2. Entsprechend diesen bundesgerichtlichen Erwägungen ging die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 29. September 2014 davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die Saldo-Forderung über Fr. 77'085.-- hinreichend substanziiert habe, und prüfte, ob eine rechtsgenügende Bestreitung vorliege. Dies verneinte sie mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer in der Duplik mit einer allgemeinen Bestreitung begnügt habe. Diese generelle Bestreitung erfülle die prozessualen Anforderungen, die an eine substanziierte Bestreitung gestellt würden, nicht, weshalb die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin insoweit als unbestritten zu gelten habe. Ein Beweisverfahren sei daher unnötig. Entsprechend sprach sie der Beschwerdegegnerin die Forderung über Fr. 77'085.-- zu.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde in Abrede, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der Saldo-Forderung über Fr. 77'085.-- ihrer Substanziierungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Er wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht von einer genügenden Substanziierung der Saldo-Forderung ausgegangen zu sein.
2.2. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils im Sinne von Art. 107 Abs. 2 BGG sind sowohl für das Gericht verbindlich, an das die Sache zurückgeht, als auch für das Bundesgericht selber, wenn dieses erneut über die Sache zu entscheiden hat (Urteile 5A_488/2013 vom 4. April 2014 E. 3.1; 5A_11/2013 vom 28. März 2013 E. 3.1; BGE 135 III 334 E. 2.1; zu Art. 66 Abs. 1 OG: BGE 131 III 91 E. 5.2).
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es treffe nicht zu, dass er die Forderung der Beschwerdegegnerin lediglich generell bzw. gar nicht bestritten habe. Die Beschwerdegegnerin habe es ihm durch die ausgebliebene Substanziierung verunmöglicht, die einzelnen Positionen zu kommentieren bzw. zu bestreiten. Trotzdem habe er sich mit dem behaupteten Saldo auf dem Kontokorrent-Konto in seiner erstinstanzlichen Duplik vom 11. Januar 2010 bestmöglichst auseinandergesetzt bzw. die Forderung ausreichend bestritten.
3.2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer in seiner Duplik vom 11. Januar 2010 den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in den Randziffern 677-770 ihrer Replik lediglich entgegen, es werde auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen und es würden sämtliche Ausführungen der Klägerin als unzutreffend zurückgewiesen. Die vorstehenden Ausführungen - so die Vorinstanz - würden sich indes nirgends auf den geltend gemachten Saldo beziehen.
3.3. Der Beschwerdeführer scheint die zuletzt erwähnte Feststellung der Vorinstanz anfechten zu wollen, zitiert er doch mehrere Randziffern seiner Duplik vom 11. Januar 2010, die angeblich eine rechtsgenügende Bestreitung der Saldo-Forderung aufzeigen sollen. Ohne Erfolg: In den angeführten Randziffern 203, 209, 239, 259 und 285 der Duplik stellte der Beschwerdeführer lediglich in Abrede, dass die Beschwerdegegnerin die Kontokorrentforderung (genügend) substanziiert habe (dazu bereits Erwägung 2). Eine hinreichende Bestreitung der Kontokorrentforderung seinerseits ist in diesen Randziffern nicht enthalten. In den Randziffern 239 und 311 der Duplik wird die Forderung wiederum nur generell bestritten. Schliesslich wird aus der zitierten Randziffer 312 der Duplik nicht ersichtlich, inwiefern sich die dortigen Ausführungen auf die fragliche Kontokorrentforderung beziehen sollen.
 
4.
Der Beschwerdeführer verweist auf das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts, mit dem dieses die Décharge-Erteilung mit Wirkung für die Geschäftsjahre 2000-2004 bejaht habe. Er macht geltend, mit dem Déchargebeschluss und der jeweiligen Abnahme der Jahresrechnung habe die Beschwerdegegnerin auch auf die Rückforderung des Saldos aus dem Kontokorrentkonto verzichtet.
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass er für den Fall, dass die Kontokorrentforderung als berechtigt beurteilt werden sollte, ausstehende Lohnforderungen zur Verrechnung gebracht habe. Die Vorinstanz verletze "die Rechte des Beschwerdeführers", indem sie die Verrechnungsforderung, welche die Beschwerdegegnerin nicht substanziiert bestritten habe, ignoriere.
5.2. Das Bundesgericht ist auch an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt gebunden, zu denen namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen zählen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
5.3. Im angefochtenen Urteil ist zur Position des Beschwerdeführers allgemein festgehalten, dass er eine Haftung verneine. Im Weiteren erhebe er "verschiedene Einreden und Einwendungen (Verjährung, Genehmigung, Décharge, Verrechnung) ". Auch die Forderung aus Kontokorrentsaldo bestreite er.
 
6.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz zur Saldo-Forderung gänzlich auf die Abnahme von Beweisen verzichtet habe.
 
7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Da die Beschwerdegegnerin jedoch auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, erwuchs ihr aus dem Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand, der zu entschädigen wäre.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz