BGer 9C_50/2015 |
BGer 9C_50/2015 vom 05.02.2015 |
{T 0/2}
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9C_50/2015
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Urteil vom 5. Februar 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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SWICA Krankenversicherung AG,
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Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung (Nichteintreten),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 2. Dezember 2014.
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Nach Einsicht |
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2014, mit dem dieses die Beschwerde des A.________ vom 14. Mai 2014 gegen den Einspracheentscheid der SWICA Krankenversicherung AG vom 22. April 2014 abwies und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 185645 des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2013) im Umfang von insgesamt Fr. 1'305.- (Fr. 1'180.- Kostenbeteiligung; Fr. 30.- Mahnspesen; Fr. 95.- Inkassogebühren) aufhob,
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in die dagegen von A.________ am 21. Januar 2015 (Poststempel) an diverse Adressaten - unter anderem die sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts in Luzern - erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
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in Erwägung, |
dass die nachträglichen Eingaben infolge Ablaufes der Beschwerdefrist am 27. Januar 2015 von vornherein nicht berücksichtigt werden können,
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dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, das kantonale Gericht habe die gesetzlichen Vorschriften über Franchise, Selbstbehalt und Spitalkostenbeitrag (Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 und 104 KVV) falsch angewandt,
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dass die Vorbringen betreffend fehlende Befugnis der Beschwerdegegnerin zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in Anbetracht des ergangenen gerichtlichen Entscheides unbehelflich sind,
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dass somit bezüglich des einzig zulässigen Streitgegenstandes offensichtlich keine genügende Beschwerde vorliegt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
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dass alles andere, was der Beschwerdeführer vorträgt und anbegehrt, ausserhalb des Streitgegenstandes liegt und folglich unzulässig ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Februar 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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