BGer 5A_110/2015 |
BGer 5A_110/2015 vom 11.02.2015 |
{T 0/2}
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5A_110/2015
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Urteil vom 11. Februar 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Advokat Alain Joset,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt Basel-Landschaft.
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Gegenstand
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Nichtigkeit einer Betreibung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Januar 2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Januar 2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, welche die Nichtigkeit der (vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner angehobenen) Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (über 3 Millionen Franken nebst Zins) festgestellt und das Betreibungsamt angewiesen hat, die Betreibung im Betreibungsregister mit dem Vermerk der Nichtigkeit zu versehen und Dritten davon keine Kenntnis zu geben,
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in Erwägung, |
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Betreibungsforderung sei ein völlig übersetzter Fantasiebetrag ohne nachvollziehbare sachliche Begründung, vorausgegangen sei ein angeblicher Schadenfall mit einem Geschäftsauto des Beschwerdeführers und dessen strafrechtliche Verurteilung (wegen versuchten Betrugs und Nötigung sowie Urkundenfälschung zum Nachteil des Beschwerdegegners), die Betreibung erscheine als Vergeltung und böswillige Schikane, sie diene allein dem Zweck der Diskreditierung und wirtschaftlichen Schädigung des Beschwerdegegners, die Eingabe des Beschwerdeführers erschöpfe sich in wüsten Schmähungen, mit welchen der Beschwerdegegner verunglimpft und herabgesetzt werde, die Nichtigkeit der offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Betreibung könne jederzeit geltend gemacht werden und werde von Amtes wegen festgestellt (Art. 22 Abs. 1 SchKG), die Anweisungen an das Betreibungsamt (Nichtigkeitsvermerk, keine Bekanntgabe an Dritte) seien auf Grund von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG zu erlassen, von Kosten und Parteientschädigungen werde abgesehen,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 20. Januar 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für den Antrag auf Zusprechung einer "Wiedergutmachungssumme" gilt,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, pauschal den Rechtsvorschlag des Beschwerdegegners sowie die Bevollmächtigung dessen Anwalts zu bestreiten, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und dem Beschwerdegegner kriminelles Verhalten sowie eine "skrupellose Lügenkampagne" vorzuwerfen,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Entscheid vom 20. Januar 2015 samt Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Februar 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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