BGer 1B_47/2015 |
BGer 1B_47/2015 vom 13.02.2015 |
{T 0/2}
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1B_47/2015
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Urteil vom 13. Februar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
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Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
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B.________.
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Gegenstand
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Abschreibungsbeschluss,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung, |
dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich ein Haftentlassungsgesuch von A.________ mit Verfügung vom 20. Januar 2015 abgewiesen hat;
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dass A.________ am 23. Januar 2015 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2015 den Rückzug der Beschwerde erklärt hat;
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dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Februar 2015 das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hat;
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dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 9. Februar 2015 (Postaufgabe 10. Februar 2015) Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;
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dass sich die Beschwerde indessen nicht gegen die Abschreibung des Verfahrens richtet, sondern die Beschwerdeführerin einzig die Darstellung des Sachverhalts unter Ziffer 1 der Erwägungen beanstandet;
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dass sich die Beschwer aus dem Dispositiv ergibt, welches die Beschwerdeführerin nicht anficht;
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dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der Anfechtung der Entscheidbegründung hat, weshalb mangels eines rechtlich geschützten Interesses im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Februar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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