BGer 2C_517/2014 |
BGer 2C_517/2014 vom 15.02.2015 |
{T 0/2}
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2C_517/2014
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Urteil vom 15. Februar 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Petry.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jose R. Tent,
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gegen
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1. Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
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2. Justiz- und Sicherheitsdepartement
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des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 10. April 2014.
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Sachverhalt: |
A. Der aus der Türkei stammende A.________ (geb. 1981) reiste am 18. Mai 1996 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt erhielt. Diese wurde letztmals bis zum 17. Mai 2011 verlängert.
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B. Am 13. Juli 2011 verfügte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A.________ wegen fortgesetzter Straffälligkeit und Vernachlässigung seiner finanziellen Verpflichtungen. Ein dagegen erhobener Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt blieb erfolglos (Entscheid vom 22. April 2013). Mit Urteil vom 10. April 2014 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt einen gegen den Departementsentscheid erhobenen Rekurs ebenfalls ab.
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C. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2014 beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils bzw. der Verfügung des kantonalen Migrationsamtes. Seine Aufenthaltsbewilligung sei zu erneuern.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen nur zulässig, falls das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf deren Erteilung bzw. Verlängerung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario). Somit ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Bewilligung hat.
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1.2. Zu Recht beruft sich der ledige und kinderlose Beschwerdeführer nicht auf seine familiären Beziehungen zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und (Halb-) Geschwistern. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass und inwiefern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen bestehen würde, welches einen Aufenthaltsanspruch zu begründen vermöchte (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1; 135 I 143 E. 3.1; 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1d).
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1.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er lebe schon seit über 17 Jahren in der Schweiz, weshalb die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sei. Soweit er aus seiner langjährigen Anwesenheit einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abzuleiten versucht, ist Folgendes festzuhalten:
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1.4. Dem Gesagten zufolge kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ableiten. Da er sich auch auf keine andere gesetzliche Norm berufen kann, die ihm einen Bewilligungsanspruch einräumen würde, kann auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten werden.
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2. Es stellt sich die Frage, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG an die Hand genommen werden kann.
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2.1. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Rechtsprechungsgemäss ergibt sich dieses jedoch nicht bereits aus dem Verhältnismässigkeitsgebot oder dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot (vgl. BGE 134 I 153 E. 4).
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2.2. Betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung enthält die Beschwerdeschrift keine Rügen hinsichtlich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, die ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne der oben genannten Rechtsprechung zu begründen vermögen.
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3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
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2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Februar 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Petry
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