BGer 1B_393/2014 |
BGer 1B_393/2014 vom 20.02.2015 |
{T 0/2}
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1B_393/2014
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Urteil vom 20. Februar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Beschlagnahmung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. November 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
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Sachverhalt: |
A. Die Bundesanwaltschaft (BA) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung sowie der passiven Bestechung. Die Schweizerische Eidgenossenschaft konstituierte sich am 25. Februar 2014 als Privatklägerin. Am 8. Mai 2014 verfügte die BA die Beschlagnahmung des Alterskapitals des Beschuldigten bei dessen Pensionskasse.
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B. |
Eine gegen diese Vermögenssperre gerichtete Beschwerde des Beschuldigten hiess das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Beschluss vom 6. November 2014 (teilweise) gut, indem es die Beschlagnahmeverfügung aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung (im Sinne seiner Erwägungen) an die BA zurückwies.
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C. Gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 1. Dezember 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt die (teilweise) Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Aufhebung der verfügten Beschlagnahmung. Die BA und das Bundesstrafgericht verzichteten am 3. bzw. 15. Dezember 2014 je auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, mit dem eine Beschlagnahmeverfügung der BA aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückgewiesen wurde. Zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen (von Art. 79 und Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) erfüllt sind.
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1.1. Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein strafprozessualer Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweis). Blosse Rückweisungsentscheide begründen nur ausnahmsweise einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f., E. 5.2 S. 483 ff., mit Hinweisen). Sofern die Sachurteilsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich werden, obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern sie erfüllt sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356).
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1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich vorliegend um einen Entscheid über die Beschlagnahme von Vermögenswerten. Bei streitigen Vermögenssperren liege nach der Praxis des Bundesgerichtes ohne Weiteres ein Nachteil vor im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
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1.3. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz gar keinen Beschlagnahmeentscheid gefällt hat, sondern einen Rückweisungsentscheid. Es bleibt ihm unbenommen, gegen den ausstehenden materiellen Zwischenentscheid der BA - nötigenfalls - Beschwerde an das Bundesstrafgericht (und letztinstanzlich bis an das Bundesgericht) zu erheben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb in einer blossen Neubeurteilung durch die BA ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil läge. Dass er mit gewissen materiellen Erwägungen der Beschwerdekammer zu Fragen des Beschlagnahmerechts nicht einverstanden sei, begründet für sich allein keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, zumal es ihm frei steht, seinen Rechtsstandpunkt vor den zuständigen erkennenden Instanzen darzulegen. Ebenso wenig läge hier ein faktischer Entscheid der Vorinstanz in der Sache vor, indem der erstinstanzlich verfügenden Behörde (aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Rückweisungsentscheid) keinerlei Entscheidungsspielraum mehr zustünde. Das Bundesstrafgericht erwog, dass der Beschwerdeführer "hinsichtlich der Kernfrage der Beschlagnahmbarkeit seines Alterskapitals" zwar unterlegen sei. Von der BA neu zu prüfen seien jedoch insbesondere die Fragen, wie hoch die Verfahrenskosten (im Hinblick auf eine Deckungsbeschlagnahme), die Vermögensschäden (im Hinblick auf eine Ausgleichseinziehung oder eine staatliche Ersatzforderung) und die Erlöse aus zwei bereits beschlagnahmten Liegenschaften ausfallen könnten. Zur Klärung der Frage, inwieweit Einziehungen oder Ersatzforderungen Platz zu greifen haben, sei im Übrigen abzuklären, ob deliktischer Erlös in eine (im Ausland) beschlagnahmte Liegenschaft floss.
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1.4. Die vom Bundesstrafgericht bejahte Teil-Rechtsfrage der (grundsätzlichen) Beschlagnahmbarkeit von Alterskapital kann der Beschwerdeführer nicht schon jetzt, vor dem Vorliegen des letztinstanzlichen Zwangsmassnahmeentscheides in der Sache, bzw. "abstrakt" zum Gegenstand einer separaten Beschwerde an das Bundesgericht machen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Darüber hinaus bestreitet er die grundsätzliche Beschlagnahmbarkeit von Pensionskassenguthaben gar nicht (mehr). Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, die Zwangsmassnahme erscheine im Hinblick auf die mutmassliche Schadenshöhe, die zu erwartenden Verfahrenskosten und bereits (separat) verfügte Grundbuchsperren unverhältnismässig. Diese Fragen wurden im angefochtenen Rückweisungsentscheid ausdrücklich offen gelassen; sie bilden Gegenstand des zurückgewiesenen Verfahrens. Dass die Vermögenssperre bis zur erstinstanzlichen Neubeurteilung durch die BA vorläufig aufrecht erhalten wird, begründet ebenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil. Die vorläufige Beschlagnahmung dient der provisorischen Sicherstellung von Vermögen, welches (laut angefochtenem Entscheid) zur Kostendeckung und als Haftungssubstrat für eine staatliche Ersatzforderung herangezogen werden könnte. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er auf das gesperrte Vermögen (oder Teile davon) derzeit zwingend angewiesen wäre. Im Übrigen stünde es ihm frei, im Rahmen des zurückgewiesenen Verfahrens (und eines allfälligen Beschwerdeverfahrens, vgl. Art. 387-388 i.V.m. Art. 379 StPO) die ihm notwendig erscheinenden Rechtsbegehren bzw. Anträge zu seinem vorläufigen Rechtsschutz zu stellen.
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2. Auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Rückweisungsentscheid ist nicht einzutreten.
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Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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