BGer 2C_1175/2013 |
BGer 2C_1175/2013 vom 20.02.2015 |
{T 0/2}
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2C_1175/2013
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Urteil vom 20. Februar 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Zähndler.
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Verfahrensbeteiligte |
interieursuisse, Schweizerischer Verband der Innendekorateure und des Möbelfachhandels,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,
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gegen
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A.________ GmbH, Autosattlerei,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Heinz Germann,
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Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI.
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Gegenstand
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Beiträge an Berufsbildungsfonds,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 7. November 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
Mit Verfügung vom 26. April 2011 verpflichtete interieursuisse die A.________ GmbH zur Leistung von Beiträgen an den Berufsbildungsfonds "IN" in Höhe von insgesamt Fr. 3'150.-- (betreffend die Jahre 2005-2011). interieursuisse erachtete die A.________ GmbH als branchenzugehörig und somit als beitragspflichtig, zumal sich diese nicht ausschliesslich auf die Tätigkeiten einer Carrosseriesattlerei beschränke, sondern auch Inneneinrichtungen im Wohnbereich zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörten.
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B. |
Mit Entscheid vom 6. August 2012 wies das BBT die Beschwerde ab. Es begründete dies damit, dass die A.________ GmbH in untergeordnetem Umfang auch Tätigkeiten ausserhalb der eigentlichen Autosattlerei erbringe, etwa betreffend Polstermöbel im Wohnbereich, wobei dieser Bereich nicht durch die Beiträge an den Berufsverband der Carrosseriesattler abgedeckt sei. Für die Branchenzugehörigkeit sei einzig die Art der ausgeführten Tätigkeiten entscheidend. Somit sei die A.________ GmbH (auch) der Inneneinrichtungs- und Sattlerbranche zugehörig, womit sie dem allgemeinverbindlichen Berufsbildungsfonds "IN" unterstehe und an diesen die entsprechenden Beiträge zu leisten habe.
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C. |
D. |
Mit Eingabe vom 17. März 2014 nimmt interieursuisse zum Vernehmlassungsergebnis Stellung. Mit Schreiben vom 11. April 2014 äussert sich die A.________ GmbH einladungsgemäss ein weiteres Mal zur Sache.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und macht ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.3. Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese Sachverhaltsfeststellungen können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, ist gleichbedeutend mit der Willkürrüge und muss daher gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift begründet werden (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 ff.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.); auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Vorausgesetzt ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2. |
2.1. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) lautet wie folgt:
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1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
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2 Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Weiterbildung unterstützen.
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3 Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
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4 Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:
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a. sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
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b. die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
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c. die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
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d. die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
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5 Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.
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6 Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.
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7 Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.
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2.2. Art. 68a der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:
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Art. 68a Beitragserhebung
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1 Die Organisation der Arbeitswelt stellt die Beiträge bei den unterstellten Betrieben in Rechnung.
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2 Wer bereits Leistungen nach Artikel 60 Absatz 6 BBG erbringt, bezahlt die Differenz zwischen der bereits erbrachten Leistung und dem Betrag, der zur Äufnung des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds erhoben wird. Die Differenz berechnet sich aufgrund der anteilsmässigen Beiträge für die gleiche Leistung.
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3 Die Organisation der Arbeitswelt verfügt den Beitrag, wenn der Betrieb dies verlangt oder nicht zahlt.
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4 (...)
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3. |
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass gemäss Art. 60 Abs. 3 BBG durch die Allgemeinverbindlicherklärung lediglich die Betriebe "der Branche" dem Berufsbildungsfonds unterstellt werden könnten. Diese Bestimmung verweise zudem ausdrücklich auf das Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) und erkläre dieses für sinngemäss anwendbar. Bei Gesamtarbeitsverträgen gelte der Grundsatz der Tarifeinheit, welcher besage, dass auf einen bestimmten Einzelarbeitsvertrag stets nur ein Gesamtarbeitsvertrag zur Anwendung komme. Falle ein konkretes Arbeitsverhältnis in den Anwendungsbereich von zwei oder mehr Gesamtarbeitsverträgen, komme es darauf an, welche Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gebe. Eine solche eindeutige Zuordnung solle analog auch betreffend die Unterstellung unter einen allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds gelten: Demgemäss gehöre ein Betrieb immer nur einer Branche an, nämlich jener, die ihm das Gepräge gebe; entscheidend sei somit ausschliesslich die typische, identitätsstiftende Tätigkeit des Betriebes.
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3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet demgegenüber die analoge Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit auf das Berufsbildungsrecht. Dieser Grundsatz diene einzig dem Arbeitnehmerschutz. Die Unterstellung unter einen Berufsbildungsfonds habe jedoch keine Bedeutung für den einzelnen Arbeitnehmer. Vorliegend diene die Allgemeinverbindlicherklärung vielmehr dem Zweck, "Trittbrettfahrer" zu verhindern, und diese Frage sei für jede Branche separat zu prüfen: Könnte sich ein in mehreren Branchen tätiger Grossbetrieb mit Zahlungen an einen einzigen Berufsbildungsfonds von seiner Beitragspflicht in anderen Branchen befreien, obwohl er allenfalls auch zahlreiche gelernte Angestellte dieser Branchen beschäftigt, so würde dies dem Zweck der Berufsbildungsfonds zuwiderlaufen.
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4. |
Umstritten sind in erster Linie zwei Fragen, nämlich zum einen der Gehalt des Verbots der doppelten Beitragserhebung nach Art. 60 Abs. 6 BBG und die Tragweite der Branchenzugehörigkeit gemäss Art. 60 Abs. 3 BBG. Die Bedeutung der beiden Normen ist mittels Auslegung zu ermitteln:
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4.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173 E. 2.1 S. 175; 137 V 434 E. 3.2 S. 437; 136 II 187 E. 7.3 S. 194; 134 V 170 E. 4.1 S. 174; je mit Hinweisen).
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4.2. Gemäss Art. 60 Abs. 6 BBG dürfen Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden (E. 2.1 hiervor). Möglich bleibt einzig die Verpflichtung zu einer Differenzzahlung i.S. von Art. 68a Abs. 2 BBV (E. 2.2 hiervor). Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar, und es bestehen keinerlei plausible Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass Art. 60 Abs. 6 BBG ausschliesslich als brancheninterne Abgrenzung dienen würde, und Beitragspflichten aufgrund branchenfremder Tätigkeiten vom Doppelbelastungsverbot dieser Bestimmung nicht erfasst würden. Somit sind auch Beteiligungen an der Berufsbildung in anderen Branchen mit zu berücksichtigen.
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Dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall einen selbständigen Betriebsteil im Anwendungsbereich des Berufsbildungsfonds "IN" unterhalten würde, ist nicht ersichtlich und es wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin in den fraglichen Jahren Beiträge an den Berufsverband der Carrosseriesattler geleistet und dass dieser Verband Berufsbildungsleistungen erbracht habe. Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Feststellung zwar als offensichtlich unrichtig und behauptet, dass sich keine Zahlungsnachweise in den Akten finden liessen. Diese blosse Behauptung vermag die vorinstanzliche Feststellung aber nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin durch ihre Leistungen an den Berufsverband der Carrosseriesattler relevante Beiträge an die Berufsbildung geleistet hat.
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4.3. Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt als der vom Beschwerdeführer vertretenen Branche zugehörig zu betrachten ist: Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 60 Abs. 3 BBG wird die Beitragspflicht nämlich auf die Betriebe der Branche beschränkt.
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Zwar ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin in der fraglichen Zeit in stark untergeordnetem Mass neben ihrer Kerntätigkeit als Carrosseriesattlerin auch Tätigkeiten ausführte, die vom Berufsbildungsfonds "IN" erfasst werden (vgl. Lit. B hiervor). Ohne in diesem Zusammenhang auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene analoge Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit abzustellen (vgl. E. 3.1 hiervor), ist es jedoch naheliegend, dass nicht jede noch so geringfügige branchenfremde Tätigkeit bereits eine Zugehörigkeit des Betriebs zu mehreren Branchen zur Folge haben kann. Vielmehr setzt der Begriff der Branchenzugehörigkeit eine gewisse Erheblichkeit der Aktivität eines Betriebs in ebendieser Branche voraus. Eine solche Erheblichkeit ist im Rahmen der vorliegenden Fragestellung auch unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität zu fordern: Es erhellt ohne Weiteres, dass die präzise Zuordnung bzw. die Aufschlüsselung der Aktivitäten eines branchenübergreifenden Betriebs zum Geltungsbereich der einzelnen Berufsbildungsfonds - wie dies für die Berechnung von Differenzzahlungen gemäss Art. 68a Abs. 2 BBV zwingend notwendig ist - für die betroffenen Betriebe mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden sein kann. Diesen einzufordern, erweist sich (nur) dort als vertretbar, wo ein Betrieb aufgrund seiner signifikanten Aktivität in einer Branche insgesamt auch als Teil derselben erscheint.
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Bei dieser Sachlage kann die Beschwerdegegnerin von vornherein keiner Branche als zugehörig bezeichnet werden, welche vom Berufsbildungsfonds "IN" erfasst wird. Für eine Beitragspflicht an diesen Fonds - auch bezüglich Differenzzahlungen - fehlt es demzufolge bereits an einer gesetzlichen Grundvoraussetzung. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Beurteilung der sachverhaltsbezogenen Rüge des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht habe eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdegegnerin bei der Beitragserhebung zu Unrecht als nicht nachgewiesen erachtet.
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5. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Zähndler
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