BGer 2C_155/2015 |
BGer 2C_155/2015 vom 21.02.2015 |
{T 0/2}
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2C_155/2015
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Urteil vom 21. Februar 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.C.________,
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B.C.-D.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch SwissInterTax AG,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich,
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Regierungsrat des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufsichtsbeschwerde nach § 111 StG-ZH,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter,
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vom 7. Januar 2015.
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Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
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2.2. Das Steuerverfahren, in dessen Verlauf der betroffene Steuerkommissär ein sanktionswürdiges Verhalten an den Tag gelegt haben soll, ist rechtskräftig abgeschlossen; diesbezüglich gilt es keine Interessen der Beschwerdeführer zu wahren. Sie streben denn auch einzig eine Sanktionierung des Steuerkommissärs an. Sie machen geltend, § 111 des Zürcher Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG-ZH) verleihe ihnen einen Anspruch auf eine im Rechtsmittelverfahren überprüfbare Bestrafung des gerügten persönlichen Verhaltens von Mitgliedern der Steuerbehörden.
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2.3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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