BGer 5A_135/2015 |
BGer 5A_135/2015 vom 23.02.2015 |
{T 0/2}
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5A_135/2015
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Urteil vom 23. Februar 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Abänderung Ehescheidungsurteil,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das (im Rahmen eines Prozesses auf Abänderung eines Scheidungsurteils) aufeine Feststellungsklage des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und (in teilweiser Gutheissung der Klage des Beschwerdeführers) die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge von ursprünglich Fr. 510.-- für jedes seiner beiden Kinder (geb. 2000) auf Fr. 190.-- (Januar bis August 2013), Fr. 425.-- (September 2013 bis August 2014), Fr. 140.-- (September 2014 bis April 2015) und Fr. 450.-- (ab Mai 2015) zuzüglich Kinderzulagen herabgesetzt hat,
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in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, |
dass das Obergericht erwog, auf das Feststellungsbegehren (Erlass sämtlicher seit 2005 aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge) sei wegen des Novenverbots nicht einzutreten, die Verhältnisse (sowohl bezüglich der Leistungsfähigkeit wie auch hinsichtlich des Lebensbedarfs) hätten sich seit Januar 2013 erheblich und dauerhaft verändert (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 1 ZGB), auf Grund der Gegenüberstellung des Einkommens und Bedarfs des Beschwerdeführers während der verschiedenen Perioden (Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit) ergäben sich (nach hälftiger Überschussteilung) die erwähnten reduzierten Kinderunterhaltsbeiträge, wobei die Vorinstanz die Existenzminima zutreffend festgesetzt habe und ausserdem dem Beschwerdeführer (geb. 1973 mit 13-jähriger Erfahrung im Gastgewerbe) ab Mai 2015 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.-- anzurechnen sei,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht (Art. 75 Abs. 1 BGG) sowie Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 12. Dezember 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und eigene Berechnungen anzustellen,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Februar 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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