BGer 5D_44/2015 |
BGer 5D_44/2015 vom 24.02.2015 |
{T 0/2}
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5D_44/2015
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Urteil vom 24. Februar 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michel De Palma,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
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Nach Einsicht |
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist,
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in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Entscheid vom 23. Januar 2015 erwog, der Beschwerdeführer habe auch innerhalb der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 23. Januar 2015 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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