BGer 9C_129/2015
 
BGer 9C_129/2015 vom 24.02.2015
9C_129/2015
{T 0/2}
 
Urteil vom 24. Februar 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Helsana Versicherungen AG,
Versicherungsrecht,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. Dezember 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2014,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass die Vorinstanz explizit festgehalten hat, dass ein Anspruch auf "Auskünfte" oder ein solcher auf Schadenersatz nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids gebildet hatte, weshalb sie auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise darlegt, weshalb sich das kantonale Gericht mit diesen Punkten hätte befassen sollen, und auch die von der Vorinstanz bejahte Prämienzahlungspflicht nicht per se bestreitet,
dass die geltend gemachte Befangenheit von Gerichtspersonen mit konkreten Anhaltspunkten zu begründen ist, weshalb der blosse Hinweis auf eine Beteiligung an früheren Verfahren der Beschwerdeführerin (vgl. Urteile 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; 9C_84/2014 vom 18. November 2014) ebenfalls nicht genügt,
dass die - an Ungebührlichkeit grenzende (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG) - Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass lediglich der angefochtene Entscheid und somit nicht das Verhalten des früheren Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin, der IV-Stelle oder weiterer Dritter Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bildet (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), weshalb darauf nicht einzugehen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass die Beschwerdeführerin bereits mehrmals auf die Anforderungen an die Begründung aufmerksam gemacht wurde (zuletzt Urteile 9C_84/2014 vom 18. November 2014; 9C_17/2014 und 9C_13/2014 vom 30. Juni 2014 [betreffend Krankenversicherungsprämien]), weshalb sie bei künftigem vergleichbarem Vorgehen möglicherweise Kostenfolgen zu gewärtigen hat (vgl. Art. 33 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 3 BGG),
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Februar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann