BGer 1C_44/2015 |
BGer 1C_44/2015 vom 06.03.2015 |
{T 0/2}
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1C_44/2015
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Urteil vom 6. März 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde Kirchlindach, 3038 Kirchlindach,
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handelnd durch den Gemeinderat Kirchlindach, Lindachstrasse 17, 3038 Kirchlindach,
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Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Revision der Ortsplanung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist bis 26. Februar 2015 nicht geleistet und abgesehen davon auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
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dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Kirchlindach, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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