BGer 5A_170/2015 |
BGer 5A_170/2015 vom 06.03.2015 |
{T 0/2}
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5A_170/2015
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Urteil vom 6. März 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regionalgericht Bern-Mittelland.
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Gegenstand
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Verweigerung der Verlängerung der Nachlassstundung und Konkurseröffnung nach Art. 296b SchKG,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der Verlängerung der Nachlassstundung und die (gestützt auf Art. 296b SchKG mit Wirkung ab 9. Dezember 2014, 15.00 Uhr erfolgte) Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung, |
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung sei der Beschwerdeführer persönlich anwesend gewesen und habe auf eine Parteieinvernahme verzichtet, das Beschwerdeverfahren werde schriftlich durchgeführt, wegen der fehlenden Zustimmung der Steuerverwaltung des Kantons Bern (mit Forderungen von Fr. 257'966.50) werde das (für die Annahme des Nachlassvertrags erforderliche) Quorum von Art. 305 Abs. 1 lit. a SchKG mit bloss 47% des Gesamtbetrags der Forderungen nicht erreicht, mit den vorhandenen Fr. 4'000.-- werde sodann die vollständige Befriedigung der privilegierten Gläubiger bzw. die Erfüllung der (während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen) Verbindlichkeiten nicht hinlänglich sichergestellt (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), damit bestehe keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrags, weshalb die Vorinstanz den Konkurs zu Recht auf Grund von Art. 296b lit. b SchKG eröffnet habe, mit der Konkurseröffnung entfalle die Möglichkeit einer Stundungsverlängerung, die ohnehin nur vom Sachwalter und nicht vom Beschwerdeführer hätte beantragt werden können (Art. 295b Abs. 1 SchKG),
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, auf einer Verlängerung der Nachlassstundung zu beharren und sich von weiteren Verhandlungen mit der Steuerverwaltung das Erreichen des Quorums zu erhoffen,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 29. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde ohne Parteiverhandlung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sachwalter Dr. B.________, dem Regionalgericht, dem Grundbuchamt und dem Konkursamt Bern-Mittelland sowie dem Handelsregisteramt und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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