BGer 1C_137/2015 |
BGer 1C_137/2015 vom 11.03.2015 |
{T 0/2}
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1C_137/2015
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Urteil vom 11. März 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerungsbeschwerde / Ausstand; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
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In Erwägung, |
dass das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Dezember 2014 ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts von A.________ abgewiesen und gleichzeitig dessen Beschwerde wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses abgeschrieben hat;
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dass A.________ mit einer auf den 8. September 2014 datierten Eingabe (Postaufgabe 9. März 2015) Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2014 erhoben hat;
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dass eine Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass der angefochtene Entscheid am 17. Dezember 2014 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, womit die Beschwerdeeinreichung vom 9. März 2015 offensichtlich verspätet erfolgt ist;
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dass wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. März 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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