BGer 8C_43/2015
 
BGer 8C_43/2015 vom 13.03.2015
8C_43/2015
{T 0/2}
 
Urteil vom 13. März 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 4. Dezember 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Januar 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 28. Januar 2014 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht zwei Rückerstattungseinspracheentscheide der Kasse zu beurteilen hatte,
dass es dabei den einen Einspracheentscheid vom 27. März 2014  (Rückerstattungsforderung von für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2013 zu viel bezogene Taggelder in der Höhe von Fr. 15'997.05) aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der Rückforderung auf der Basis eines Taggeldanspruchs in der Höhe von Fr. 206.85 zurückwies,
dass diesbezüglich ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481; Urteil 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass solches weder behauptet noch ersichtlich ist,
dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den neu zu erlassenden Rückerstattungsentscheid offen stehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass überdies die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig gegeben sind, zumal sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid zur Höhe des Leistungsanspruchs ergeben,
dass deshalb auf die Beschwerde, soweit den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2013 zum Gegenstand erhebend, bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sodann unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht den anderen Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014, wonach die für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2015 ausgerichteten Taggelder in der Höhe von Fr. 23'874.30 zurückerstatten seien, mit der Begründung bestätigt hat, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers habe - anders als bei der Auszahlung noch angenommen - bereits am 11. Januar 2013 und nicht erst auf Ende Monat hin geendet, womit er für die Zeit ab 1. Februar 2013 wegen fehlender Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht mehr über einen Anspruch auf Taggelder verfügt habe,
dass es sich dabei in Erwägung 5.1 einlässlich mit den Parteivorbringen auseinandergesetzt und die beigebrachten Belege beweismässig gewürdigt hat,
dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung zwar kritisiert, ohne indessen konkret darauf einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern sie im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruht oder die daraus gewonnene Sachverhaltsfeststellung qualifiziert unzutreffend (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde als Ganzes nicht eingetreten werden kann,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel