BGer 5A_972/2014 |
BGer 5A_972/2014 vom 18.03.2015 |
{T 0/2}
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5A_972/2014
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Urteil vom 18. März 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. Kanton Zürich,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt Wetzikon.
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Gegenstand
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Betreibungsverfahren (Beweisverfügung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. November 2014.
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Sachverhalt: |
A. Am 5. November 2013 nahm der Vater von A.________ drei an seinen Sohn gerichtete Zahlungsbefehle entgegen. Diese waren erwirkt worden von B.________ (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Wetzikon), von C.________ und D.________, vertreten durch ihre Mutter B.________ (Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Wetzikon), und durch den Kanton Zürich (Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamts Wetzikon). In allen drei Betreibungsverfahren erhob A.________ am 15. November 2013 Rechtsvorschlag.
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B. Am 1. November 2014 erhob A.________ gegen diesen Beschluss Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte die Einstellung des Beweisverfahrens und die Einstellung des Betreibungsverfahrens per 6. November 2014. Mit Beschluss vom 20. November 2014 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
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C. Am 8. November 2014 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Oktober 2014 sei aufzuheben. E.________, F.________ und G.________ seien nicht als Zeugen zu befragen. Der Hauptbeweis für seinen Wohnsitz sei den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht Zürich zurückzuweisen. Am 27. Dezember 2014 hat der Beschwerdeführer zudem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
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Erwägungen: |
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 41 E. 1 S. 42; 135 III 212 E. 1 S. 216).
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1.1. Die Beschwerde richtet sich - auch wenn dies aus den Anträgen allein nicht deutlich hervorgeht - gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts vom 20. November 2014. Mit diesem Entscheid ist das Obergericht auf die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beweisverfügung des Bezirksgerichts nicht eingetreten. Das Obergericht hat sich dabei auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gestützt (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382), so dass die Anfechtung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist. Nachdem die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht in Betracht kommt, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen). Für die Frage, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, sind die Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache, d.h. auf das vor Bezirksgericht hängige Verfahren, massgebend (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429).
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1.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht ausdrücklich zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Allerdings beruft er sich im Rahmen seiner Kritik am angefochtenen Entscheid erneut auf die Nachteile, die seines Erachtens eine materielle Behandlung seiner kantonalen Beschwerde gerechtfertigt hätten. Diese sind auch für die Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG von Bedeutung, da diese Norm ähnliche Eintretenskriterien vorsieht wie Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Der Beschwerdeführer macht einerseits zusammengefasst geltend, das eingeleitete Beweisverfahren sei dem SchKG unbekannt und die Beweislast sei unzulässigerweise umgekehrt worden. Bereits das Obergericht hat erwogen, in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid könnten auch Verfahrensfehler gerügt werden, weshalb kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, dass diese Erwägung für die Zwecke der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen des BGG entkräften könnte. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern ein zu seinen Gunsten ausfallender Endentscheid des Bezirksgerichts die genannten behaupteten Nachteile nicht beheben könnte. Die blosse Berufung auf prozessökonomische Gründe genügt dazu nicht (vgl. oben E. 1.1). Andererseits beruft sich der Beschwerdeführer darauf, durch die Befragung seiner Verwandten als Zeugen gerate er in den Ruf, Schulden zu haben, und es bestehe die Gefahr, von seinen Eltern enterbt zu werden, falls sie ihn für überschuldet hielten. Zum ersten Einwand hat bereits die Vorinstanz festgehalten, die Zeugen sollen einzig zum Wohnort des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls befragt werden und nicht zu seinen Schulden. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwieweit durch die blosse Befragung zum Wohnort der Ruf des Beschwerdeführers geschädigt werden könnte, zumal ein allfälliger Verdacht, er könnte Schulden haben, sich seinen Eltern wohl eher bereits bei der Zustellung des Zahlungsbefehls an ihre Adresse aufgedrängt hätte. Sinngemäss dasselbe gilt für den zweiten Einwand: Es ist nicht ersichtlich, weshalb die blosse Befragung zum Wohnort seine Eltern veranlassen könnte anzunehmen, der Beschwerdeführer sei überschuldet. Der Beschwerdeführer kann somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dartun. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Wetzikon und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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