BGer 1C_83/2014 |
BGer 1C_83/2014 vom 31.03.2015 |
{T 0/2}
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1C_83/2014
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Urteil vom 31. März 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,
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Schermenweg 5, Postfach 2681, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Januar 2014 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
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In Erwägung, |
dass die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Entscheid vom 22. Januar 2014 eine Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern betreffend Entzug des Führerausweises abgewiesen hat;
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dass A.________ gegen den ihm erst im Urteilsdispositiv vorliegenden Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Eingabe vom 19. Februar 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben hat;
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dass das Bundesgericht A.________ mit Schreiben vom 24. Februar 2014 mitgeteilt hat, er könne seine Beschwerde innert 30 Tagen nach Erhalt des begründeten Entscheids mit der notwendigen Begründung versehen;
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dass die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern den begründeten Entscheid A.________ am 18. Juli 2014 per Gerichtsurkunde und am 5. August 2014 mit A-Post zugestellt hat;
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dass in der Folge A.________ dem Bundesgericht keine Beschwerdeergänzung nachgereicht hat;
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dass die Beschwerde vom 19. Februar 2014 keine Begründung enthält und somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. März 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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