BGer 8F_9/2014 |
BGer 8F_9/2014 vom 31.03.2015 |
8F_9/2014
|
{T 0/2}
|
Urteil vom 31. März 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
|
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
|
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Gesuchsteller,
|
gegen
|
Sozialhilfe Basel-Stadt,
|
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
|
Gesuchsgegnerin.
|
Gegenstand
|
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
|
Revisionsgesuch gegen das Urteil
|
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_722/2014
|
vom 31. Oktober 2014.
|
Nach Einsicht |
in das Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter Revision des Urteils 8C_722/2014 vom 31. Oktober 2014 des Bundesgerichts, das auf die Beschwerde von A.________ vom 25. September 2014 in Verneinung eines Fristwiederherstellungsgrunds wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht eingetreten war,
|
in Erwägung, |
dass der Gesuchsteller erneut um Ausstand sämtlicher Mitglieder der I. sozialrechtlichen Abteilung und des Gerichtsschreibers ersucht (so bereits etwa in den Urteilen 8F_11/2013 vom 5. September 2013 und 8F_8/2013 vom 17. Juli 2013),
|
dass er als Grund die Teilnahme an früheren gegen ihn ergangenen, auf der Zustellurkunde jeweils die Beschwerdegegnerin mit erwähnenden Urteilen anführt,
|
dass auf solche, allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d),
|
dass gemäss Art. 61 BGG Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und nicht in Wiedererwägung gezogen werden können,
|
dass die Eingabe somit formell einzig als Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann (in diesem Sinne bereits das eingangs erwähnte Urteil 8F_11/2013 vom 5. September 2013; s. etwa auch Urteil 2F_15/2014 vom 12. August 2014 E. 2.1),
|
dass der Gesuchsteller geltend macht, im Gegensatz zur Ansicht des Bundesgerichts hätten Gründe für eine Wiederherstellung der von ihm versäumten Rechtsmittelfrist vorgelegen,
|
dass er damit (erneut) die rechtlichen Überlegungen des Bundesgerichts kritisiert,
|
dass diese indessen im Rahmen eines Revisionsgesuchs nicht zur Diskussion gestellt werden können, worauf der Gesuchsteller im Urteil 8F_11/2013 vom 5. September 2013 ebenfalls bereits hingewiesen worden ist,
|
dass mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionsgrunds auf die Eingabe nicht einzutreten ist,
|
dass der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Gesuchstellung in der Sache abzuweisen ist (Art. 64 BGG),
|
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 65 und 66 Abs.1 erster Satz BGG),
|
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen,
|
erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
|
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 31. März 2015
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Leuzinger
|
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
|