BGer 1C_192/2015
 
BGer 1C_192/2015 vom 10.04.2015
{T 0/2}
1C_192/2015
 
Urteil vom 10. April 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, c/o Sozialamt der Stadt Bülach, Feldstrasse 99, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
Erwägungen:
1. A.________ erstattete Mitte 2014 gegen B.________, Sozialberater, Bülach, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs. Das Statthalteramt überwies die Anzeige anfangs August 2014 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Per 23. September 2014 wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich abgetreten. Diese überwies die Sache auf dem Dienstweg dem Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung. Dessen III. Strafkammer hat der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 24. März 2015 die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts auf eine strafbare Handlung des Beamten nicht erteilt.
2. Mit vom 8. April 2015 datierter Eingabe, die indes bereits am 7. April 2015 der Post übergeben worden ist, führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, die verlangte Strafuntersuchung sei an die Hand zu nehmen.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Beschluss sowie am angezeigten Beamten. Dabei stellt er der dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen auf appellatorische Weise, jedoch im Lichte der genannten formellen Erfordernisse in rechtlicher Hinsicht nicht zureichend, seine Sicht der Dinge gegenüber. Indes legt er hinsichtlich der obergerichtlichen Erwägungen, mit welcher die Verhaltensweise des Beschwerdegegners im Lichte des Straftatbestands von Art. 312 StGB einlässlich gewürdigt wird (angefochtener Beschluss S. 3 ff. E. II.3/4), nicht rechtsgenügend dar, inwiefern durch diese Erwägungen bzw. den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.
 
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp