BGer 1B_121/2015
 
BGer 1B_121/2015 vom 14.04.2015
{T 0/2}
1B_121/2015
 
Urteil vom 14. April 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro B-4, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2015 des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht.
 
In Erwägung,
dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 13. März 2015 die Untersuchungshaft gegen A.________ bis zum 3. Juni 2015 verlängert hat;
dass A.________ sich mit Eingabe vom 26. März 2015 (Poststempel 7. April 2015) ans Bundesgericht gewandt hat;
dass eine Beschwerde in Strafsachen erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 BGG);
dass gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Be-zirksgerichts Zürich entsprechend der Rechtsmittelbelehrung die Be-schwerde an das Obergericht des Kantons Zürich offen steht;
dass mangels eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids auf die Eingabe vom 26. März 2015 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Eingabe von A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich zu überweisen ist;
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Eingabe vom 26. März 2015 wird an das Obergericht des Kantons Zürich überwiesen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Franco Faoro, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli