BGer 9C_122/2015 |
BGer 9C_122/2015 vom 27.04.2015 |
9C_122/2015
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{T 0/2}
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Urteil vom 27. April 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft,
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Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. November 2014.
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In Erwägung, |
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. November 2014 führen lässt,
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dass die Vorinstanz dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. B.________ vom 21. März 2013 und dem neurologischen Gutachten von Frau Dr. med. C.________ vom 26. Juni 2013 Beweiskraft zuerkannt und gestützt darauf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Versicherten für leidensangepasste Tätigkeiten festgestellt hat,
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dass die Gutachter ihre Einschätzungen insbesondere in Kenntnis der angegebenen Schmerzen abgaben und dabei auch die frühere neurologische Einschätzung von Dr. med. D.________ vom 12. November 2012 berücksichtigten,
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dass Dr. med. D.________ im Unterschied zu den Gutachtern weder die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf Dauer noch die Zumutbarkeit leidensangepasster Tätigkeiten beurteilte,
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dass selbst Dr. med. E.________ mit Bericht vom 25. Oktober 2013 aus hausärztlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Bezug auf angepasste, mit dem rechten Arm ausführbare Tätigkeiten grundsätzlich bejahte,
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dass somit die Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen,
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dass im massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 7. April 2014 aufgrund des erwähnten hausärztlichen Berichts von Dr. med. E.________ keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden von Dauer vorliegen,
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dass die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 und 3.3 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254; Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.2) eingeschränkt ist (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass das Kantonsgericht hinsichtlich der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des F.________ vom 8. Juli und 1. Oktober 2014 verbindlich festgestellt hat, die darin beschriebene mittel- bis schwergradige depressive Symptomatik sei erst mit dem negativen IV-Entscheid aufgetreten, wofür auch die erst am 4. Juli 2014 begonnene psychiatrische Behandlung spreche,
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dass eine allfällige, nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene psychische Verschlechterung im Rahmen einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) geltend gemacht werden kann,
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dass die Vorinstanz in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf Weiterungen verzichtet hat,
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dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für funktionell einarmige Personen genügend realistische Tätigkeiten bietet, selbst wenn sie wie der Beschwerdeführer mit dem funktionsfähigen Arm nur angepasste Tätigkeiten verrichten können (vgl. Urteil 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2),
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dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit somit verwerten kann und die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung nicht beanstandet werden,
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dass die Vorinstanz folglich zu Recht die Verneinung des Rentenanspruchs bestätigt hat,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
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dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. April 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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