BGer 6B_350/2015 |
BGer 6B_350/2015 vom 28.04.2015 |
{T 0/2}
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6B_350/2015
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Urteil vom 28. April 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
Familie A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung (Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Februar 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Die Beschwerdeführer erstatteten am 2. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen. Das zuständige Statthalteramt des Bezirkes Zürich stellte die Untersuchung am 15. August 2014 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 24. Februar 2015 ab.
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Die Beschwerdeführer wenden sich ans Bundesgericht und beantragen, die Verfügung des Obergerichts und die Einstellungsverfügung seien aufzuheben und die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 korrekt einzuleiten.
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2. Die Privatkläger sind zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, haben die Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht haben (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall müssen die Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführer äussern sich zur Frage der Legitimation und zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Auch ist aufgrund des Vorwurfs, der Beschuldigte habe gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen verstossen, nicht klarerweise ersichtlich, um welche Zivilforderung es gehen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 E. III) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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