BGer 4A_48/2015 |
BGer 4A_48/2015 vom 29.04.2015 |
{T 0/2}
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4A_48/2015
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Urteil vom 29. April 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
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Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Versicherung B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Nigg,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versicherungsvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) kaufte am 15. April 2010 einen Wohnanhänger. Für diesen Wohnanhänger schloss er bei der Versicherung B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) eine Vollkaskoversicherung mit Versicherungsbeginn am 16. April 2010 ab. Ab dem 1. Januar 2013 war die Versicherung als Teilkaskoversicherung ausgestaltet.
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A.b. Im April 2010 liess A.________ seinen Wohnanhänger von Chur nach Recetto (Italien) überführen und auf dem Campingplatz einer Wasserski-Übungsanlage abstellen. Während der Sommersaison verblieb der Wohnanhänger dort und wurde im November 2010 wieder nach Chur überführt. Im April 2011 wurde der Wohnanhänger wieder auf den Campingplatz in Recetto (Italien) gefahren. Im Herbst 2011 wurde auf die Rückführung in die Schweiz verzichtet, weil A.________ und seine Familie planten, noch eine weitere Saison in Recetto (Italien) zu campen und die dortige Wasserski-Infrastruktur zu nutzen. Auch im Herbst 2012 erfolgte keine Rückführung des Wohnanhängers in die Schweiz. In der Nacht vom 6. auf den 7. Januar 2013 wurde der Wohnanhänger gestohlen.
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A.c. Am 17. Januar 2013 meldete A.________ den Diebstahl des Wohnanhängers der Versicherung B.________ AG. Diese errechnete mit Expertise vom 13. Februar 2013 unter Berücksichtigung einer Unterversicherung und unter Einbezug des Ersatzes für mitgeführte Sachen eine Entschädigung von Fr. 45'650.--.
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A.d. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 teilte die Versicherung B.________ AG A.________ mit, gestützt auf lit. A Ziff. 1.4 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Motorfahrzeugversicherung könne für den Diebstahl des Wohnanhängers keine Entschädigung geleistet werden, da dessen Standort im April 2011 nach Italien verlegt worden sei; der Versicherungsschutz habe deshalb nur bis Ende 2011 bestanden.
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B. |
B.a. Am 22. April 2013 reichte A.________ dem Vermittleramt Plessur ein Schlichtungsgesuch ein. Da sich die Parteien an der Schlichtungsverhandlung vom 23. Mai 2013 nicht einigen konnten, stellte das Vermittleramt Plessur die Klagebewilligung aus.
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B.b. Mit Klage vom 26. Juni 2013 beim Bezirksgericht Plessur beantragte A.________, die Versicherung B.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 45'650.-- nebst Zins zu verpflichten.
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Mit Entscheid vom 18. November 2013 verurteilte das Bezirksgericht Plessur die Versicherung B.________ AG zur Zahlung von Fr. 45'650.-- nebst Zins an A.________.
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B.c. Gegen diesen Entscheid reichte die Versicherung B.________ AG Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte, der Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 18. November 2013 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
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Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung gut, hob den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur auf und wies die Klage ab.
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C. |
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Januar 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, es sei das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Dezember 2014 aufzuheben und die Versicherung B.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 45'650.-- nebst Zins zu verurteilen.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
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Erwägungen: |
1. |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).
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Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m. Art. 72 BGG), die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.
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2. |
Zwischen den Parteien ist die Auslegung von lit. A Ziff. 1.4 der Allgemeinen Bedingungen der Beschwerdegegnerin für die Fahrzeugversicherung (nachfolgend: AB) umstritten, der wie folgt lautet: "Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder den Standort des Fahrzeugs ins Ausland, erlischt der Versicherungsschutz am Ende der laufenden Versicherungsperiode. (...) ". Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bestimmung sei sowohl unklar als auch ungewöhnlich.
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2.1. Die Bestimmungen eines Versicherungsvertrags müssen ebenso wie die darin ausdrücklich aufgenommenen Allgemeinen Bedingungen nach den gleichen Grundsätzen ausgelegt werden wie anderweitige Vertragsbestimmungen (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f.; Urteil 4A_228/2012 vom 28. August 2012 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 138 III 625). Deren Inhalt bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt dieser unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen). Bei vorformulierten Vertragsbestimmungen gelangt zudem die Unklarheitenregel zur Anwendung, sofern die übrigen Auslegungsmittel versagen. Danach sind mehrdeutige Klauseln gegen den Verfasser bzw. gegen jene Partei auszulegen, die als branchenkundiger als die andere zu betrachten ist und die Verwendung der vorformulierten Bestimmungen veranlasst hat (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3 S. 69; 124 III 155 E. 1b S. 158; 122 III 118 E. 2a S. 121; 133 III 607 E. 2.2 S. 610). Art. 33 VVG präzisiert, dass es dem Versicherer obliegt, die Tragweite der Verpflichtung, die er eingehen will, genau zu begrenzen (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f.; 133 III 675 E. 3.3 S. 682).
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Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 412; 135 III 1 E. 2.1 S. 7, 225 E. 1.3 S. 227 f.). Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 413; 135 III 1 E. 2.1 S. 7, 225 E. 1.3 S. 227 f.; je mit Hinweisen). Bei Versicherungsverträgen sind die berechtigten Deckungserwartungen zu berücksichtigen (BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 413).
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Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes, der Unklarheiten- und der Ungewöhnlichkeitsregel als Rechtsfragen frei (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 411 E. 3.4 S. 414; 133 III 607 E. 2.2 S. 610). Es ist dabei an die Feststellungen der kantonalen Gerichte über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 411 E. 3.4 S. 414; 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 24 E. 4 S. 28; je mit Hinweisen).
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2.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, lit. A Ziff. 1.4 AB sei unklar.
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2.2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, es sei kein übereinstimmender Parteiwille zur Frage nachgewiesen, was unter einer Verlegung des Fahrzeugstandorts i.S.v. lit. A Ziff. 1.4 AB zu verstehen sei. Die Bestimmung sei daher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Der Begriff "Standort" sage noch nichts über die Dauer des Aufenthalts einer Sache an diesem Ort aus. Insbesondere könne aus dem Begriff allein nicht auf einen längeren Verbleib am selben Ort geschlossen werden. Indessen würden die gravierenden Rechtsfolgen einer Standortverlegung (Verlust der Versicherungsdeckung) aufzeigen, dass darunter nicht ein kurzzeitiger Aufenthalt an einem anderen Ort gemeint sein könne. Vielmehr müsse sich das Fahrzeug über längere Zeit an ein und demselben Ort im Ausland befinden. Der Begriff "Standort" enthalte daher so, wie er im Kontext von lit. A Ziff. 1 AB verwendet werde, ein Element von Dauerhaftigkeit. Eine genaue Angabe dazu, ab wann eine Verlegung vorliege, finde sich in den AB zwar nicht. Eine solche Angabe erscheine aber ohnehin als zu starr; vielmehr sei unter Beachtung von Sinn und Zweck der Versicherung in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob der länger andauernde, ununterbrochene Verbleib an einem bestimmten Ort zu einer Standortverlegung geführt habe. Der Umstand, dass nicht mit Zahlen festgehalten sei, wie lange ein Fahrzeug an einem Ort verbleiben müsse, damit eine Standortverlegung angenommen werde, lasse die Regelung in lit. A Ziff. 1.4 AB nicht als unklar erscheinen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei zudem weder die Systematik von lit. A AB noch diejenige innerhalb der Bestimmung lit. A Ziff. 1.4 AB verwirrend. Insgesamt ergebe sich aus der Bestimmung deutlich, dass der Standort des Fahrzeugs ins Ausland verlegt werde, wenn dieses über längere Zeit am selben Ort im Ausland verbleibe und keine erkennbaren Umstände gegen eine Verlegung sprächen. Damit bleibe kein Raum für die Unklarheitenregel.
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2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die wörtliche Auslegung des Begriffs "Standort" führe - wie auch die Vorinstanz erkannt habe - zu keinem eindeutigen Ergebnis, da dieser noch nichts über die Dauer des Aufenthalts einer Sache an diesem Ort aussage. Schon daraus lasse sich erkennen, dass der von Art. 33 VVG verlangte unzweideutige Ausschluss der Versicherungsdeckung nicht vorliege. Die Vorinstanz habe weiter nicht berücksichtigt, dass lit. A Ziff. 1.4 AB von einer Verlegung
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2.2.3. Lit. A Ziff. 1.4 AB ist nicht bloss nach dem Wortlaut auszulegen, sondern so, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste. Die Unklarheitenregel kommt erst zur Anwendung, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass eine Verlegung des Standorts des Fahrzeugs nach lit. A Ziff. 1.4 AB vorliegt, wenn dieses über längere Zeit im Ausland verbleibt und keine erkennbaren Umstände gegen eine Verlegung sprechen; ob sich das Fahrzeug dabei stets am selben Ort befinden muss oder eine Standortverlegung auch vorliegt, wenn das Fahrzeug ständig im Ausland verbleibt und jeweils nur kürzere Zeit am selben Ort stationiert ist, kann dabei offenbleiben, nachdem unbestritten ist, dass der Wohnwagen des Beschwerdeführers stets am selben Ort in Italien verblieb. Der Beschwerdeführer musste lit. A Ziff. 1.4 AB mithin so verstehen, dass der Versicherungsschutz am Ende der laufenden Versicherungsperiode erlischt, wenn sein Wohnanhänger über längere Zeit (vorliegend: ab April 2011 ohne Rückführung in die Schweiz im Herbst 2011 und im Herbst 2012) im Ausland verbleibt und keine erkennbaren Umstände gegen eine Verlegung sprechen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, bleibt bei diesem Ergebnis kein Raum für die Unklarheitenregel.
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Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Bestimmung sei mangels konkreter Zeitangaben nicht ausreichend bestimmt und daher nicht anwendbar, so ist darauf hinzuweisen, dass die Unklarheit einer Bestimmung nach der Unklarheitenregel nicht zu deren Ungültigkeit führt. Vielmehr gelangt bei einer mehrdeutigen Bestimmung jene Auslegung zur Anwendung, die gegen deren Verfasser, vorliegend mithin gegen die Beschwerdegegnerin und für den Beschwerdeführer spricht. Der Beschwerdeführer wendet sich aber einzig gegen die angeblichen Mängel der Bestimmung und zeigt nicht auf, wie lit. A Ziff. 1.4 AB seiner Ansicht nach ausgelegt werden solle, damit sie den vorliegenden Sachverhalt nicht erfassen und gleichzeitig nicht ihres Inhaltes entleert würde. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Unklarheitenregel zu Unrecht nicht angewendet, als unbegründet.
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2.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Ungewöhnlichkeit von lit. A Ziff. 1.4 AB.
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2.3.1. Dazu hat die Vorinstanz ausgeführt, es treffe zwar zu, dass es nicht ungewöhnlich sei, einen Wohnanhänger im Ausland zu benutzen; es sei gerade der Vorteil eines Wohnanhängers, dass dieser an einem beliebigen Ort abgekoppelt und für eine gewisse Zeit stationiert werden könne. Werde der Wohnanhänger aber für lange Zeit am selben Ort im Ausland belassen, und dies allenfalls sogar über längere Zeit unbenutzt, so entferne sich seine Nutzung vom eigentlichen Zweck eines Wohnanhängers und nähere sich einer (Zweit-) Wohnung an. Es überrasche nicht, wenn die Versicherung diesen Sachverhalt anders behandeln wolle. Der Beschwerdeführer habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass auch ein langes Belassen des Wohnanhängers an einem Ort im Ausland keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben würde. Lit. A Ziff. 1.4 AB sei weiter nicht branchenfremd. Zwar finde sich in den vom Beschwerdeführer eingereichten AVB anderer Versicherungen keine genau entsprechende Norm. Zum einen seien aber nicht die AVB aller Motorfahrzeugversicherer bei den Akten. Zum anderen würden auch andere AVB die Geltung der Versicherung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht beschränken. Eine solche Beschränkung sei somit üblich und der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen. Schliesslich sei auch die Rechtsfolge (Erlöschen des Versicherungsschutzes auf Ende der Versicherungsperiode) nicht ungewöhnlich, sei dies doch auch für die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland und für die Immatrikulation des Fahrzeugs im Ausland vorgesehen. Lit. A Ziff. 1.4 AB sei daher nicht ungewöhnlich.
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2.3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, lit. A Ziff. 1.4 AB sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz branchenfremd. Während die Beschwerdegegnerin keine AVB eingereicht habe, die ähnliches vorsehen würden, habe der Beschwerdeführer verschiedene AVB grosser Versicherungsgesellschaften und die Muster-AVB des Versicherungsverbandes vorgelegt, welche die kritisierte Klausel nicht enthielten. Es sei zudem unerheblich, ob auch die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder die ausländische Immatrikulation dieselben Folgen auslösen würden. Denn es werde nicht die Rechtsfolge als ungewöhnlich kritisiert, sondern der Umstand, dass bei einem in der Schweiz registrierten Wohnwagen nach einer unbestimmten und unbestimmbaren Dauer von einer Verlegung des Standorts ins Ausland ausgegangen werde. Eine Klausel, die den Versicherungsschutz aufhebe, weil sich das Fahrzeug vorübergehend im Ausland befinde, sei ungewöhnlich und verändere den Charakter einer Kaskoversicherung für Wohnwagen ganz erheblich. Auch der Versicherungsbroker gebe in seinem E-Mail vom 19. Februar 2013 seinem Erstaunen Ausdruck, dass der Diebstahl nicht versichert sei. Die Beschwerdegegnerin habe weder die ungewöhnliche Klausel optisch hervorgehoben noch ihn auf diese Klausel aufmerksam gemacht.
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2.3.3. Da für einen Branchenfremden wie den Beschwerdeführer auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein können, kann vorliegend offenbleiben, ob es sich bei lit. A Ziff. 1.4 AB um eine branchenfremde Klausel handelt. Entscheidend ist vielmehr, ob lit. A Ziff. 1.4 AB objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist, ob die Bestimmung mithin zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Dies hat die Vorinstanz zu Recht verneint. Die Klausel hebt den Versicherungsschutz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht bereits auf, wenn sich "das Fahrzeug vorübergehend im Ausland befindet", sondern erst, wenn es über längere Zeit im Ausland verbleibt und keine erkennbaren Umstände gegen eine Verlegung sprechen. Dass eine solche Verlegung des Fahrzeugstandorts ins Ausland nach einer gewissen Zeit (am Ende der laufenden Versicherungsperiode) zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führt, erscheint nicht ungewöhnlich. Es stellt mithin keinen geschäftsfremden Inhalt dar, wenn Schweizer Motorfahrzeugversicherer den Versicherungsschutz auf Fahrzeuge beschränken, die ihren Standort in der Schweiz haben und zwischen Reisen im Ausland in die Schweiz zurückgeführt werden, wenn die nächste Reise erst nach längerer Zeit stattfinden soll. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine E-Mail vom 19. Februar 2013 stützen will, so erweitert er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne dabei zu rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich willkürlich unvollständig festgestellt. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers müssen daher im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtet bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Damit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Klausel als nicht ungewöhnlich qualifiziert hat.
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3. |
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Versicherungsschutz sei selbst bei Anwendbarkeit von lit. A Ziff. 1.4 ABerst per Ende 2013 erloschen, da die Parteien per 1. Januar 2013 einen neuen (Teilkasko-) Versicherungsvertrag geschlossen hätten.
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3.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Offerte für die Teilkaskoversicherung sei unmissverständlich und unübersehbar - fett gedruckt, in einem erheblich grösseren Schriftgrad und prominent an erster Stelle nach der Adresse auf der ersten Seite - überschrieben als "Änderungs-Offerte zur Police Nr. xxx". Bei der genannten Police habe es sich um die damals noch geltende Vollkaskoversicherung gehandelt. Die Bezeichnung "Änderungs-Offerte" mache deutlich, dass die Parteien von einer Änderung des bestehenden Versicherungsvertrags ausgegangen seien und nicht von einem neuen Vertrag. In der Vertragsübersicht zur Police Nr. xxx vom 18. Januar 2013 werde denn auch fett gedruckt festgehalten: "Grund der Ausfertigung: Änderung des Vertrages, Einschluss einer neuen Branche". Für eine blosse Vertragsänderung spreche auch, dass die Teilkaskoversicherung unter derselben Policenummer weitergeführt worden sei, die vorher bereits der Vollkaskoversicherung zugeteilt worden war. Schliesslich habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, er habe den Versicherungsvertrag per 1. Januar 2013 "in eine Teilkaskoversicherung
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3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der Abschluss eines Versicherungsvertrages setze einen Antrag und die Annahme durch die Versicherung voraus: Der Beschwerdeführer habe am 10. Dezember 2012 einen Antrag auf Abschluss eines Teilkaskovertrages gestellt. Der Abschluss des Teilkaskovertrages sei nach dem gleichen Prozedere erfolgt wie der Abschluss des Vollkaskovertrages. Die Beschwerdegegnerin habe für den Teilkaskovertrag einen neuen Beginn und ein neues Ende der Versicherungsdeckung bestimmt. Auch die Prämie sei neu berechnet worden. Neue AVB bildeten die Grundlage des neuen Vertrags. Diese Argumente habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. In der sog. Änderungsofferte seien zudem die gleichen Fragen gestellt worden wie für den Abschluss der Vollkaskoversicherung. Der Wechsel von der Voll- zur Teilkaskoversicherung stelle eine Reduktion des versicherten Risikos dar. Damit stelle sich die Frage, weshalb bei einer blossen Reduktion nochmals die gleichen Fragen beantwortet werden müssten, wenn es sich bloss um eine Vertragsänderung handeln solle. Per 1. Januar 2013 sei somit ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen worden, womit die Versicherungsdeckung selbst bei Anwendbarkeit von lit. A Ziff. 1.4 AB erst per Ende 2013 erloschen sei. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer somit antragsgemäss zu entschädigen.
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3.3. Diese Vorbringen verfangen nicht. Für den Abschluss eines neuen Vertrags könnte zwar tatsächlich sprechen, dass der Beschwerdeführer nochmals dieselben Fragen wie bei Abschluss der Vollkaskoversicherung beantworten musste. Dem steht aber - wie die Vorinstanz richtig ausführt - die Tatsache gegenüber, dass die Offerte ausdrücklich als "Änderungs-Offerte" bezeichnet und als Grund für die neue Ausfertigung der Vertragsübersicht die "Änderung des Vertrages" angegeben wurde. Auch die Weiterführung der Teilkaskoversicherung unter derselben Policenummer spricht für eine Änderung des Versicherungsvertrags. Die Festsetzung eines neuen Beginns ist auch bei einer blossen Vertragsänderung erforderlich, da klar festzulegen ist, ab wann die Änderung gelten soll. Sodann leuchtet ein, dass für eine Teilkaskoversicherung eine tiefere Prämie geschuldet ist als für eine Vollkaskoversicherung und dass daher die Prämie anlässlich der Herabsetzung des Versicherungsschutzes neu berechnet werden muss. Schliesslich kann auch eine Vertragsänderung Anlass dazu sein, die aktuellsten AVB in den Vertrag einzubeziehen. Unter Berücksichtigung aller Aspekte hat die Vorinstanz damit die Herabsetzung der Voll- in eine Teilkaskoversicherung zu Recht als Vertragsänderung und nicht als Abschluss eines neuen Vertrags qualifiziert. Der Versicherungsschutz ist damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erst per Ende 2013 erloschen, sondern jedenfalls im Jahr 2012 (vgl. Urteil Vorinstanz, E. 11) und damit vor dem Diebstahl des Wohnanhängers in der Nacht vom 6. auf den 7. Januar 2013. Die Beschwerdegegnerin durfte somit die Auszahlung einer Entschädigung für dieses Ereignis verweigern.
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3.4. Da die Hauptbegründung der Vorinstanz zum Ende der Versicherungsdeckung somit der Überprüfung standhält, ist nicht auf die Eventualbegründung der Vorinstanz zu dieser Frage und die dagegen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
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4. |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. April 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
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