BGer 8C_272/2015 |
BGer 8C_272/2015 vom 29.04.2015 |
{T 0/2}
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8C_272/2015
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Urteil vom 29. April 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2015.
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Nach Einsicht |
in die als Widerspruch bezeichnete Eingabe vom 22. April 2015 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 25. Februar 2015 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2015,
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in Erwägung, |
dass die als Beschwerde entgegen zu nehmende Eingabe nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 27. März 2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
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dass darin entgegen der Rechtsmittelbelehrung auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts stattfindet, weshalb sie offenkundig auch nicht den Minimalanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG an eine sachbezogene Begründung gerecht wird,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. April 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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