BGer 5D_73/2015 |
BGer 5D_73/2015 vom 30.04.2015 |
{T 0/2}
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5D_73/2015
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Urteil vom 30. April 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Erlass von Gerichtskosten,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. März 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
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Nach Einsicht |
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe des Beschwerdeführers gegen den Entscheid vom 23. März 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der ihm (in einem obergerichtlichen Nichteintretens- bzw. Abweisungsentscheid über diverse Rechtsmittel) auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2'100.-- abgewiesen hat,
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in Erwägung, |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 23. März 2015 hinausgehen,
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dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Entscheid vom 23. März 2015 erwog, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten im Rahmen des Scheidungsprozesses den Freihandverkauf ihrer gemeinsamen Liegenschaft mit hälftiger Erlösteilung vereinbart, es seien Kaufangebote für über Fr. 150'000.-- eingegangen, der mögliche Erlösanteil des Beschwerdeführers betrage somit brutto Fr. 75'000.--, vom Beschwerdeführer werde weder behauptet noch belegt, dass der nach Abzug der ausstehenden Unterhaltsbeiträge verbleibende Betrag für die Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 2'100.-- nicht ausreichen würde, demzufolge fehle es an der für einen Kostenerlass vorausgesetzten dauernden Mittellosigkeit (Art. 112 Abs. 1 ZPO), weil schliesslich die Verkaufsbemühungen bereits weit fortgeschritten (wenn mittlerweile nicht sogar abgeschlossen) seien, bestehe auch kein Anlass für eine Stundung,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, das Kosteninkasso unter Verweis auf pendente Verfahren und Armenrechtsgesuche als unüblich und unfair zu bezeichnen, Zahlungsunfähigkeit zu behaupten, den Behörden Amtsmissbrauch, Lüge und eine faschistoide Auffassung vorzuwerfen sowie den Einbezug von weiteren Eingaben und Verfahren in die bundesgerichtlichen Erwägungen zu fordern,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 23. März 2015 verletzt sein sollen,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. April 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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