BGer 4A_682/2014 |
BGer 4A_682/2014 vom 11.05.2015 |
{T 0/2}
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4A_682/2014
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Verfügung vom 11. Mai 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hochstrasser und Rechtsanwältin Simone Fuchs,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ mbH,
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vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hansjörg Stutzer
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und Michael Bösch,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
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Beschwerde gegen ein Schiedsurteil vom 31. Oktober 2014.
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2015 den Rückzug der gegen das Schiedsurteil vom 31. Oktober 2014 erhobenen Beschwerde erklärte;
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dass die Beschwerdeführerin auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich Bezug nahm, nach welchem jede Partei die ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten selbst trägt;
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dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Mai 2015 bestätigte, dass sie für das bundesgerichtliche Verfahren auf eine Parteientschädigung verzichte;
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dass das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
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dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
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dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
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verfügt die Präsidentin: |
1. |
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. |
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Ad hoc Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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