BGer 1B_178/2015
 
BGer 1B_178/2015 vom 15.05.2015
{T 0/2}
1B_178/2015
 
Urteil vom 15. Mai 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung,
Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Disziplinarverfügung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter.
 
In Erwägung,
dass A.________ sich seit dem 8. Dezember 2014 in der geschlossenen Abteilung des Massnahmezentrums Uitikon zur Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung befindet;
dass er am 15. Januar 2015 disziplinarisch mit rund 33 Stunden Arrest bestraft wurde, nachdem er eine Sozialpädagogin mit einer Bohrmaschine bedroht hatte, wobei der Arrest sofort vollzogen wurde;
dass er hiergegen an die Direktion der Justiz und des Innern rekurrierte, welche den Rekurs am 17. März 2015 abwies;
dass er in der Folge an das kantonale Verwaltungsgericht gelangte, dessen 2. Abteilung, Einzelrichter, mit Verfügung vom 26. März 2015 auf die Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten ist (mit der Zusatzerwägung, dass der Beschwerde auch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden gewesen wäre);
dass A.________ mit Eingabe vom 5. Mai (Postaufgabe: 11. Mai) 2015 gegen diese Verfügung Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer - soweit seine Eingabe überhaupt verständlich ist - ganz allgemein Kritik am zugrunde liegenden Verfahren und namentlich an der betroffenen Sozialpädagogin übt;
dass er sich indes mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung nicht auseinander setzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist und es sich damiterübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.
 
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp