BGer 2C_437/2015 |
BGer 2C_437/2015 vom 19.05.2015 |
{T 0/2}
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2C_437/2015
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Urteil vom 19. Mai 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stadt Zürich,
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Bezirksrat Zürich.
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Gegenstand
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Gebühren für Notfalltransport,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin,
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vom 31. März 2015.
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Erwägungen: |
1. |
A.________ hat am 15. Mai 2015 beim Bundesgericht eine vom 14. Mai 2015 datierte Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhoben. Sie beantragt Rückerstattung von Fr. 821.50 Sanitätseinsatzkosten; die Ungültigerklärung der Rechnung für Staatsgebühren; die Sanktionierung der Notfallärztin sowie Schadenersatz von einem Tagessatz von Fr. 150.-- für einen Klinikaufenthalt, der nur durch ein Protokoll mit Unwahrheiten zustande kam, und Genugtuung von Fr. 250'000.-- für den Alptraum, den sie in der PUK unfreiwillig durch eine nicht gerechtfertigte Zwangsmassnahme erlebt habe, von der sie noch heute traumatisiert sei.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. |
Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Mai 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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