BGer 1B_157/2015 |
BGer 1B_157/2015 vom 27.05.2015 |
{T 0/2}
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1B_157/2015
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Urteil vom 27. Mai 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach,
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Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg.
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Gegenstand
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Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. März 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Verfahrensleiterin.
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte eine Strafuntersuchung gegen A.________. Der Beschuldigte wurde am 11. Juni 2013 festgenommen. Einen von der Staatsanwaltschaft gleichentags gestellten Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 14. Juni 2013 ab. Eine von der Staatsanwaltschaft dagegen (und gegen die gleichzeitig verfügte Haftentlassung des Beschuldigten) erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 24. Juli 2013 gut, indem es den Beschuldigten bis 1. September 2013 in Untersuchungshaft versetzte. Am 2. September 2013 wurde der Beschuldigte (auf dessen Gesuch hin) in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt.
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B. Am 15. April 2014 verurteilte das Bezirksgericht Brugg den Beschuldigten (im Zusatz zum Urteil vom 2. September 2013 des Bezirksgerichts Baden) wegen Nötigung, falscher Anschuldigung, Beschimpfung, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzug sowie mehrfacher grober und mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, einer Geldstrafe von Fr. 350.-- und einer Busse von Fr. 450.--. Zudem beschloss es, dass der Beschuldigte (zur Sicherung des ordentlichen Strafvollzuges) in Haft verbleibe. Gegen das Strafurteil vom 15. April 2014 erklärte der Beschuldigte die Berufung. Das Berufungsverfahren ist vor dem Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) hängig.
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C. Ein Gesuch des Beschuldigten vom 13. Februar 2015 um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug leitete das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau am 18. Februar 2015 zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter. Mit Verfügung vom 27. März 2015 wies die Verfahrensleiterin des Obergerichts des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) das Haftentlassungsgesuch ab.
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D. Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 27. März 2015 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 1. Mai (Posteingang: 4. Mai) 2015 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Haftentlassung.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht am 11. Mai 2015 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 21. Mai 2015.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Über Haftentlassungsgesuche während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet dessen Verfahrensleitung. Dieser Entscheid ist nicht mit StPO-Beschwerde anfechtbar (Art. 233 i.V.m. Art. 222 Satz 2 und Art. 380 StPO). Das Recht, Haftentlassungsgesuche zu stellen und eine richterliche Haftprüfung zu erwirken, steht auch Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug zu (Art. 31 Abs. 4 BV i.V.m. Art. 233 und Art. 236 StPO; BGE 139 IV 191 E. 4.1 S. 194; vgl. Matthias Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 236 N. 20; Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 233 N. 1).
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1.2. Da die StPO-Haftbeschwerde (Art. 222 i.V.m. Art. 393 ff. StPO) hier ausgeschlossen ist und die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden hat, besteht eine zulässige gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz des doppelten kantonalen Instanzenzuges (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 233, Art. 222 Satz 2 und Art. 380 StPO).
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1.3. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt.
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2. Der Beschwerdeführer macht Folgendes geltend: Der vorzeitige Strafvollzug werde in seinem Fall in einer offenen Vollzugsanstalt absolviert. Seit über einem Jahr geniesse er regelmässig Wochenendurlaube, aus denen er immer pünktlich zurückgekehrt sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass sich in einer offenen Vollzugsanstalt nur Insassen befänden, die nicht fluchtgefährdet sind. Bei einem Ausbruch mehrerer Mitgefangener sei er im Normalvollzug verblieben, obwohl er durch die aufgebrochene Türe hätte entfliehen können. Nach der Versetzung in eine offene Anstalt habe er auf dem Feld gearbeitet, wobei es verschiedentlich vorgekommen sei, dass man ihn vergessen habe, weshalb er am Anstaltstor um Einlass habe ersuchen müssen. Er habe ab April 2014 verschiedentlich Hafturlaube von 48 bis 58 Stunden erhalten. Dazu kämen Sachurlaube und Sonntagsausgänge von jeweils fünf Stunden. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach Hafturlaube von einigen Tagen Dauer "nur eine beschränkte Zeit" für allfällige Vorkehrungen zur Flucht bieten würden, sei lebensfremd. Fluchtvorbereitungen liessen sich (nach Ansicht des Beschwerdeführers) "überall vornehmen" und zeitlich staffeln. Insbesondere könne er ohne eine einzige Grenzkontrolle nach Portugal reisen. Sein Heimatland besuche er seit rund 24 Jahren nur noch gelegentlich ferienhalber. Seine Familie lebe in der Schweiz.
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Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach dennoch Fluchtgefahr bestünde, gingen grundsätzlich an der Sache vorbei. Auch ihre Ansicht, er habe mit einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, sei zu relativieren. Zwar sei ihm "klar, dass er noch etwelche Monate Strafvollzug hinter sich zu bringen" habe. Selbst wenn er die vom Bezirksgericht Brugg erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 36 Monaten höchstenfalls zu vollziehen hätte, habe er aber bereits zwei Drittel davon (durch anrechenbare strafprozessuale Haft) absolviert, so dass er nur noch die früher ausgefällten 15 Monate Freiheitsstrafe (laut Zusatzurteil und Widerrufsbeschluss vom 2. September 2013 des Be-zirksgerichtes Baden) zu erstehen habe. Effektiv müsse er nur noch mit etwa einem Jahr Reststrafvollzug rechnen, was keinen Fluchtan-reiz darstelle.
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Die Erwägung der Vorinstanz, wonach er über kein stabiles Umfeld verfüge, werde durch die Tatsache widerlegt, dass er aus dem vorzeitigen Strafvollzug nicht geflohen sei. Seine Familie, seine Bekannten und seine Verlobte sorgten offenkundig für die notwendige Stabilität. Er wolle seine Verlobte, die im August 2015 ein Kind erwarte, so rasch als möglich heiraten. Seine Urlaube verbringe er immer bei ihr. Die Bindung der Eltern untereinander und zum erwarteten Kind sei ein "gesellschaftliches Anliegen erster Güte". Er habe nach einer Haftentlassung auch eine Arbeitsstelle in Aussicht. Die Erwägungen der Vorinstanz zu seinen Schulden seien "spekulativ". Dass er als früherer "rücksichtsloser Schnellfahrer" unterdessen Empathie für seine Mitmenschen entwickelt habe, sei "ein erfreulicher Effekt des bisherigen (vorzeitigen) Strafvollzugs" und der vollzugsbegleitenden Therapie. "Selbst bei einem andauernden Strafvollzug" sei nach erfolgter Geburt die Gewährung eines Hafturlaubes geboten. Diesbezüglich sei auf Art. 11 BV und die UNO-Kinderrechtekonvention zu verweisen.
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3. |
3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, wäre die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Eine gewisse Erhöhung bzw. Konkretisierung der Fluchtneigung kann sich im Einzelfall auch aus dem Umstand ergeben, dass eine erstinstanzliche Verurteilung zu einer langjährigen unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erfolgt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_108/2015 vom 27. April 2015 E. 5.1; 1B_377/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.1; 1B_88/2014 vom 2. April 2014 E. 4.3; 1B_34/2013 vom 21. Februar 2013 E. 4.2.1; 1B_663/2012 vom 22. November 2012 E. 4.4).
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3.2. Strafprozessuale Haft darf allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6 S. 131 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73, E. 2.16 S. 78 f.; 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B_108/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2; 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5; 1B_61/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.4-3.5; 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2; 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.1-5.3; 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3).
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3.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
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3.4. Die Vorinstanz erwägt, seit dem Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichtes vom 24. Juli 2013, mit dem die Untersuchungshaft angeordnet worden war, habe sich hinsichtlich des Haftgrundes der Fluchtgefahr nichts Wesentliches verändert. Der Beschwerdeführer sei portugiesischer Staatsangehöriger. Er habe bis zu seinem achten Lebensjahr in seiner Heimat gelebt. Nach eigenen Angaben halte er sich regelmässig im Ausland auf. Zwischen Januar 2013 und seiner Verhaftung am 11. Juni 2013 sei er monatelang untergetaucht und für die Behörden nicht auffindbar gewesen, obwohl er international zur Festnahme ausgeschrieben worden sei. Nicht einmal seine Eltern hätten gewusst, wo er sich aufgehalten habe. Mit Urteil vom 2. September 2013 habe das Bezirksgericht Baden den Beschwerdeführer (für frühere Delikte) bereits zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig habe es ihm den bedingten Strafvollzug für eine früher ausgefällte Freiheitsstrafe von weiteren acht Monaten widerrufen. Die im Urteil vom 15. April 2014 des Bezirksgerichtes Brugg ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten sei als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. September 2013 ausgesprochen worden. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung drohten ihm ein massiver (Rest-) Strafvollzug sowie ausländerrechtliche Konsequenzen. Zudem habe er nach eigenen Angaben Schulden in der Höhe von Fr. 39'307.10. Es sei nicht ersichtlich, wie er diese in absehbarer Zeit tilgen könnte.
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Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer bisher keine Fluchtversuche unternommen habe und ihm während des vorzeitigen Strafvollzuges diverse Ausgänge und Hafturlaube gewährt worden seien, aus denen er pünktlich zurückgekehrt sei. Das Fluchtrisiko bei einer definitiven Entlassung aus der strafprozessualen Haft sei aber deutlich höher, zumal Vorkehren für eine Flucht mehr Zeit beanspruchten als wenige Tage (wie im Hafturlaub) und die Wahrscheinlichkeit, bei einen Missbrauch des zeitlich begrenzten Hafturlaubes sofort festgenommen zu werden, um ein Vielfaches grösser sei. Es erscheine fraglich, ob der Beschwerdeführer zu seiner Lebenspartnerin, die nach seinen Angaben ein Kind von ihm erwarte, eine derart enge Beziehung pflege, dass dies die Fluchtgefahr entscheidend mindern würde. Daran sei umso mehr zu zweifeln, als sich aus den Untersuchungsakten (Korrespondenz) ergebe, dass er vor seiner Verhaftung weder mit ihr liiert gewesen sei, noch mit ihr zusammen gelebt habe. Zwar habe er geltend gemacht, er habe nach einer Haftentlassung eine feste Arbeitsstelle in Aussicht. Aus einer entsprechenden Unterlage gehe jedoch hervor, dass das Arbeitsverhältnis per 7. Juli 2014 in Aussicht genommen worden wäre. Es sei nicht anzunehmen, dass dem potentiellen Arbeitgeber damals das Ausmass der drohenden Inhaftierung bewusst gewesen wäre. Insgesamt erweise sich die Fluchtgefahr immer noch als derart ausgeprägt, dass die Anordnung von blossen Ersatzmassnahmen für Haft nicht als ausreichend anzusehen sei.
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3.5. Die Staatsanwaltschaft legt ergänzend dar, der Beschwerdeführer habe nach seinem Verschwinden im Januar 2013 (und vor seiner Verhaftung am 11. Juni 2013) erst ausfindig gemacht werden können, nachdem eine aktive Telefonüberwachung gegen ihn durchgeführt worden sei. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Baden habe auf den 2. September 2013 verschoben werden müssen, weil der Beschwerdeführer nicht erschienen sei. Aus dem Umstand, dass das kantonale Amt für Justizvollzug den vorzeitigen Strafvollzug - entgegen der Empfehlung der Staatsanwaltschaft - in einer offenen Anstalt durchführen lasse, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei einer definitiven Haftentlassung ohne feste Struktur drohe ein Rückfall des Beschwerdeführers in alte Gewohnheiten. Er habe in der Vergangenheit nicht bewiesen, dass er in der Lage wäre, auf eigenen Beinen zu stehen, ohne zu delinquieren. Sein Vorstrafenregister sei eindrücklich. Zwischen 2005 und 2013 habe es "praktisch kein Jahr" gegeben, in dem er nicht straffällig geworden wäre. Über ein stabiles familiäres Umfeld verfüge er nicht. Mit seiner Verlobten habe er nie mehr als ein paar Tage oder Stunden Hafturlaub verbracht. Bis vor zwei Jahren sei auch seine Mutter nicht bereit gewesen, ihn nach einer Haftentlassung bei sich aufzunehmen. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Selbst feste Arbeitsstellen hätten nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer sich an die Regeln des sozialen Lebens gehalten hätte. Entgegen seinen Angaben betrügen seine Schulden nicht nur Fr. 39'307.10, sondern (unter Einrechnung der Verlustscheine) ca. Fr. 80'000.--. Es erscheine insgesamt als wahrscheinlich, dass er nach einer Haftentlassung erneut untertauchen oder nach Portugal flüchten würde.
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3.6. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Annahme von Fluchtgefahr durch die Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dies gilt insbesondere für die Vorbringen, Fluchtgefahr könne schon deshalb nicht bestehen, weil das kantonale Amt für Strafvollzug in seinem Fall verfügt habe, den vorzeitigen Strafvollzug in einer offenen Vollzugsanstalt durchzuführen, und der drohende Reststrafvollzug vermöge keinen Fluchtanreiz zu begründen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das erstinstanzlich ausgefällte Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe sei als offensichtlich übermässig anzusehen oder er könne im Berufungsverfahren mit einer deutlichen Strafreduktion (oder gar mit einem Freispruch) rechnen. Die 36 Monate wurden als Zusatzstrafe ausgesprochen zu weiteren 15 Monaten Freiheitsstrafe, die (laut Urteil und Widerrufsbeschluss vom 2. September 2013 des Bezirksgerichtes Baden) ebenfalls unbedingt zu vollziehen sind. Nach Abzug der anrechenbaren strafprozessualen Haft von bisher knapp zwei Jahren droht dem Beschwerdeführer damit grundsätzlich noch ein Reststrafvollzug von insgesamt mehr als zwei Jahren, was (selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug, Art. 86 Abs. 1 StGB) als konkreter Fluchtanreiz einzustufen ist.
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3.7. Nach dem Gesagten bestehen hier ausreichend konkrete Anzeichen für eine mögliche Fluchtneigung. Dazu gehören insbesondere der drohende Reststrafvollzug, der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme dem Zugriff der Behörden entzogen hat, seine bis zur Verhaftung instabile berufliche und soziale Situation, seine Schulden sowie seine diversen Aufenthalte in seinem Ursprungsland. Als bundesrechtskonform erweist sich auch die Einschätzung der Vorinstanz, mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft könne der dargelegten Fluchtneigung im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausreichend begegnet werden.
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3.8. Es kann offen bleiben, ob neben Fluchtgefahr auch noch der separate besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) zu bejahen wäre.
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurde ihm (separat) ein amtlicher Verteidiger bestellt, und er befindet sich seit knapp zwei Jahren in strafprozessualer Haft. Seine finanzielle Bedürftigkeit wird ausreichend glaubhaft gemacht. Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 64 BGG als erfüllt erscheinen, kann dem Gesuch stattgegeben werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
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2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2. Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner wird für das Verfahren vor Bundesgericht als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt, und es wird ihm aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) ausgerichtet.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrenbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Verfahrensleiterin, sowie dem amtlichen Verteidiger, Markus Härdi, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Mai 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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