BGer 6F_12/2015 |
BGer 6F_12/2015 vom 03.06.2015 |
{T 0/2}
|
6F_12/2015
|
Urteil vom 3. Juni 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Denys, Präsident,
|
Bundesrichter Oberholzer,
|
Bundesrichterin Jametti,
|
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.X.________ und B.X.________,
|
Gesuchsteller,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
|
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
|
Gesuchsgegnerin.
|
Gegenstand
|
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_283/2015 vom 20. April 2015.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. |
Das Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber C. Monn ist gegenstandslos. Er wirkt am vorliegenden Verfahren nicht mit.
|
Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG ab-schliessend aufgezählt. Die Gesuchsteller vermögen keinen dieser Gründe zu nennen. Dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind, stellt keinen Revisionsgrund dar. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
|
2. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiber C. Monn wird als gegenstandslos abgeschrieben.
|
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
|
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 3. Juni 2015
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Denys
|
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
|