BGer 6F_12/2015
 
BGer 6F_12/2015 vom 03.06.2015
{T 0/2}
6F_12/2015
 
Urteil vom 3. Juni 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_283/2015 vom 20. April 2015.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
Das Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber C. Monn ist gegenstandslos. Er wirkt am vorliegenden Verfahren nicht mit.
Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG ab-schliessend aufgezählt. Die Gesuchsteller vermögen keinen dieser Gründe zu nennen. Dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind, stellt keinen Revisionsgrund dar. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
 
2.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiber C. Monn wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill