BGer 6B_402/2015
 
BGer 6B_402/2015 vom 08.06.2015
{T 0/2}
6B_402/2015
 
Urteil vom 8. Juni 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Bruno Studer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Jugendanwaltschaft Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fortsetzung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. April 2015.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
1.1. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen versuchten Raubs mit einer teilbedingten persönlichen Leistung von 12 Halbtagen bestraft. Gleichzeitig wurde für ihn eine persönliche Betreuung angeordnet. Das Jugendgericht des Kantons Bern ersetzte am 27. November 2013 die persönliche Betreuung durch die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2. In der Zwischenzeit hatte die Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland mit einem weiteren Nachentscheid vom 9. Februar 2015 die Fortsetzung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung verfügt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem Antrag, der Nachentscheid sei aufzuheben und er aus dem Arxhof zu entlassen.
Das Obergericht schrieb das Beschwerdeverfahren am 1. April 2015 als gegenstandslos ab, weil dem Antrag, der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem Arxhof zu entlassen, bereits am 26. März 2015 vollumfänglich entsprochen worden sei.
 
2.
 
3.
 
4.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Bern hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Bruno Studer, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn