BGer 6B_402/2015 |
BGer 6B_402/2015 vom 08.06.2015 |
{T 0/2}
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6B_402/2015
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Urteil vom 8. Juni 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Bruno Studer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Jugendanwaltschaft Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fortsetzung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. April 2015.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. |
1.1. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen versuchten Raubs mit einer teilbedingten persönlichen Leistung von 12 Halbtagen bestraft. Gleichzeitig wurde für ihn eine persönliche Betreuung angeordnet. Das Jugendgericht des Kantons Bern ersetzte am 27. November 2013 die persönliche Betreuung durch die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
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1.2. In der Zwischenzeit hatte die Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland mit einem weiteren Nachentscheid vom 9. Februar 2015 die Fortsetzung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung verfügt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem Antrag, der Nachentscheid sei aufzuheben und er aus dem Arxhof zu entlassen.
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Das Obergericht schrieb das Beschwerdeverfahren am 1. April 2015 als gegenstandslos ab, weil dem Antrag, der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem Arxhof zu entlassen, bereits am 26. März 2015 vollumfänglich entsprochen worden sei.
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2. |
3. |
4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Bern hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Bruno Studer, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juni 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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