BGer 5A_439/2015
 
BGer 5A_439/2015 vom 17.06.2015
{T 0/2}
5A_439/2015
 
Urteil vom 17. Juni 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Beschwerdeführer,
gegen
B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Wagner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kindesanhörung (Ehescheidung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 6. Mai 2015.
 
Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 27. November 2014 hat das Regionalgericht Oberland die Ehe zwischen A.A.________ (geb. 1969) und B.A.________ (geb. 1981) geschieden und die Nebenfolgen der Scheidung geregelt. Soweit vorliegend von Bedeutung hat das Gericht die gemeinsamen Kinder C.A.________ (geb. 2008) und D.A.________ (geb. 2010) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern belassen, die zwischen den Eltern vereinbarte alternierende Obhut genehmigt und den Wohnsitz der Kinder in Steffisburg bei der Mutter festgelegt.
B. Der Vater führte beim Obergericht des Kantons Bern Berufung gegen die Bestimmung des Wohnsitzes der Kinder. Dessen Antrag, die Kinder seien durch das Obergericht anzuhören, wies dieses mit selbständig eröffneten Zwischenentscheid vom 6. Mai 2015 ab.
C. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2015 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er beantragt, das Obergericht sei anzuweisen, unverzüglich eine Anhörung der Kinder durchzuführen.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), mit dem diese einen Antrag des Beschwerdeführers auf Anhörung seiner Kinder abgewiesen hat. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen).
2. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden