BGer 6B_563/2015
 
BGer 6B_563/2015 vom 24.06.2015
{T 0/2}
6B_563/2015
 
Verfügung vom 24. Juni 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch David Keanu Sai,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Kriegsverbrechen, Plünderung etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 28. April 2015.
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. Juni 2015 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn