BGer 8C_397/2015 |
BGer 8C_397/2015 vom 26.06.2015 |
{T 0/2}
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8C_397/2015
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Urteil vom 26. Juni 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 29. April 2015.
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Nach Einsicht |
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2015, mit dem u.a. die Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 18. März 2014 bestätigt wurde, soweit auf die Beschwerde der A.________ einzutreten war, und im Übrigen die Sache im Sinne der Erwägungen - zum Entscheid über die Ausrichtung einer Abfindung - an den (zuständigen) Regierungsrat weitergeleitet wurde,
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in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 3. Juni 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde,
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in Erwägung, |
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Beschwerde vom 3. Juni 2015diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt bzw. nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
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dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),
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dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass indessen der Regierungsrat über den Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss E. 3.2 (S. 8) des vorinstanzlichen Entscheides befinden wird, wobei die Beschwerdeführerin ihre entsprechenden Ausführungen in der letztinstanzlichen Beschwerde vom 3. Juni 2015 unterbreiten kann,
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dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Finanzdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Juni 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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